Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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U. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Bewerbung um Unterstützung aus dem wissenschaftlichen Reisefonds. 
In Beziehung auf die Gesuche um Beiträge aus der Staatskasse zu wissen- 
schaftlichen Reisen werden unter Aufhebung der Verfügung des K. Studienraths vom 
11. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 479) nachstehende VWorschriften ertheilt: 
1) Unterstüßzungen zu Reisen für wissenschaftliche Ausbildung werden aus dem 
dafür ausgesehten Etatssaß nur an Candidaten bewilligt, welche ihren aka- 
demischen Curs beendigt, und bereits die erste Dienstprüfung mit gutem 
Erfolg erstanden haben. Candidaten der evangelischen und der katholischen 
Theologie, welche im evangelischen Seminar und im Wilhelmsstifte in Tä- 
bingen ihren Bildungsgang gemacht haben, und für welche in Verbindung 
mit den genannten Bildungs-Anstalten besondere Reise-Unterstützungen be- 
stehen, haben auf Theilnahme an dem genannten Etatssaß keinen Anspruch. 
2) Die Bewerber haben ihre Gesuche spätestens bis zum lehten November eines 
jeden Jahrs, und zwar die Candidaten der Theologie bei der betreffenden 
Staats-Kirchenbehèrde, dem evangelischen Consistorium und dem katholischen 
Kirchenrathe, diesenigen des Lehrfachs bei dem Studienrathe, diejenigen der 
inneren Heil= und der höheren Wundarzneikunde bei dem Medizinal,Colle- 
gium, und die übrigen Candidaten unmittelbar bei dem Ministerium des 
Innern einzureichen. 
Erst nach dem Termin einkommende Gesuche können bei der Verthei- 
lung des Etatssaßes nicht mehr berücksichtigt werden. 
3) Die Bittschriften müssen eine genaue Angabe der Personalien der Bittsteller, 
ihrer Studienlaufbahn, der erstandenen Präfungen, ihres Reiseplans, ihrer 
etwaigen besonderen wissenschaftlichen Zwecke, der für die Reise bestimmten 
Zeit und des wahrscheinlichen Aufwands, so wie der ihnen dafür zu Gebot
	        
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