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stehenden Mittel enthalten, und mit Zeugnissen über die erstandenen Prüfun-
gen, so wie mit akademischen Abgangszeugnissen belegt werden.
Bittsteller, welche diese Erfordernisse unbeachtet lassen, haben es sich
selbst zuzuschreiben, wenn ihre Gesuche keine Berücksichtigung erlangen.
4) Die bewilligte Unterstütung wird, sobald der Betheiligte seine Reise anzu-
treten im Begriffe stehr, oder nachdem er sie bereits angetreten hat, von der
Ministerialkasse des Departements des Innern an ihn selbst, oder an seinen
mit beglaubigter Vollmacht versehenen Beauftragten ausbezahlt.
5) Jeder, der eine Reise-Unterstützung aus der Staatskasse erhält, ist verbunden,
nach seiner Zurückbunft von der Reise an die Behäörde, bei welcher er sein
Unterstützungsgesuch eingereicht hat (eben Ziffer 2), einen Bericht zu erstatten
und über die Erfüllung seines Reisezwecks sich auszuweisen.
6) Wer die beabsichtigte Reise gar nicht oder nur zum geringeren Theil aus-
führt, oder sich später dem öffentlichen Dienste in irgend einer Weise entzieht,
ist verbunden, die empfangene Unterstützung der Staatskasse zu erstatten.
Stuttgart den 16. Juli 1851. Schlaper.
b) Bekanntmachung der im Elatjahre 1840—A1 zu Ergänzung unzureichender Schullehrergehalte aus
der Staatskasse verwilligten Beiträge.
Nachgenannten Gmeinden und Gemeindeparzellen, welche die gesehlichen Gehalte
ihrer Volksschullehrer nicht vollständig aufzubringen vermögen, sind von Seiner
Majestät dem König in dem Etatsjahre 1850—41 folgende jährliche Beiträge
aus der Staatskasse in widerruflicher Weise verwilligt worden:
1) Leinzell, O A. Gmünd. 2ß5 fl.
2) Primisweiler, O.A. Tettnag. 50o fl.
5) Langenschemmern, O. A. Biberaaahy 50 fl.
40 Untergröningen, O. A. Gaildorf.. iiefl. 30 kr.
5) Unterbirchberg, O.A. Wiblingen asl.
6) Lauterbach, O. A. Oberndorf.. Pbbbboaofl.
7) Hochdorf, O. A. Waldsee 20 fl.
8)) Lemmersbach, O. A. Backnang, zu früher ## 1½6 si. weitere 25 fl.