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theker sind jaͤhrlich nur zweimal, und zwar im Maͤrz und im September
jeden Jahrs, vorzunehmen.
2) Die Candidaten aus dem Neckar- und Jaxt-Kreise haben sich bei dem Medi-
cinal-Collegium in Stuttgart, die des Schwarzwald= und Donau-Kreises bei
dem medicinisch-chirurgischen Collegium in Tübingen, bei Strafe des Aus-
schlusses von der nächsten Prüfung, je vor dem 1. März oder 1. September,
unter Anschluß der erforderlichen Belege, zu melden, ohne eine jedesmalige
Aufforderung hiezu durch öf#entliche Blätter zu erwarten. Der Tag der
Prüfung, an welchem sie zu erscheinen haben, wird denjenigen, welche für
zulaßbar erkannt worden sind, besonders eröffnet.
Stuttgart den 7. August 1341. Schlayer.
2. Der Behörde für die K. Thierarzneischule.
Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme von Zoglingen in die K. Thierarzneischule für das
nächste Schuhahr e 1851—42.
Mit Anfang des Monats Rovember d. J. beginnt bei der K. Thierarzneischule
ein neuer Lehrkurs.
Diejenigen, welche an demselben Theil nehmen wollen, haben ihre dießfaͤlligen
Gesuche den betreffenden Oberaͤmtern in Baͤlde zu uͤbergeben, und sich uͤber folgende,
die Aufnahme bedingenden Erfordernisse auszuweisen:
1) der Aufzunehmende muß mindestens das achtzehnte Lebensjahr zuruͤckgelegt
haben, und darf im Laufe des Schuljahrs der Conscriptionspflicht nicht
unterworfen seyn;
2) er muß koͤrperliche Gesundheit und die jenem Alter angemessenen Kraͤfte; auch
3) die noͤthigen Schulkenntnisse in Bezug auf Lesen, Schreiben und Rechnen
besitzen;
4) in Beziehung auf seinen Lebenswandel gute Zeugnisse haben;
5) ein Gewerbe oder Handwerk gehörig verstehen; und
6) das erforderliche Vermögen oder zureichende Unterstützung nachweisen, um
die Kosten seines Aufenthalt in der Anstalt ein Jahr lang bestreiten zu
können.