Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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II. Verfügungen der Departemente. 
Hes Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Verunreinigung des Branntweins durch Kupfer. 
In Erwägung der Schwierigkeiten, welche sich der Handhabung des Verbots 
kupferner Kühlröhren bei der Branntwein-Bereitung erfahrungsmäßig ent- 
gegenstellen; 
in Erwägung der Möglichkeit, jede schädliche Beimischung von dem mittelsi kupfer= 
ner Kühlröhren bereiteten Branntwein durch Beobachtung der erforderlichen 
Reinlichkeit entfernt zu halten; 
und in Betracht der Einfachheit und Leichtigkeirt, mit der eine im Branntwein be- 
findliche von Kupferauflösung herrührende schädliche Beimischung entdeckt und 
aus demselben entfernt werden kann, 
wird in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majfestät vom 
2. September d. J. verfügt, wie folgt: 
K. 1. 
Das Verbot der Verfertigung und des Gebrauchs kupferner Kühlröhren zur 
Bereitung von Branntwein ist aufgehoben. 
K. 2. 
Jeder, der Branntwein bereitet oder Vorräthe von durch andere bereitetem 
Branntwein zum Verkauf in größeren oder kleineren Qantitäten unterhält, ist dafür 
veran#worrlich, daß seine Vorräthe keine Kupfer-Auslösung enthalten. Er hat sich 
daher stets darüber Ueberzeugung zu verschaffen und sobald er eine Beimischung von 
Kupfer entdeckt, diese sogleich aus dem Branntwein zu entfernen. 
K. 3. 
Ueber die Art und Weise, wie eine Kupfer-Auflösung in dem Branntwein zu 
verhüten, zu entdecken und zu enefernen ist, enthält die hienach folgende von dem 
K. Medicinal-Collegium verfaßte öffentliche Belehrung die erforderliche Anleitung- 
Die Bezirksämter haben Sorge zu kragen, daß sie unter ihren Amtsangehöri-
	        
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