Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Vertrag 
zwischen 
Preußen, Vayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, 
dem Großherzogthume Hessen, den zum Thöüringischen Zoll= 
und Handels-Vereine gehbrigen Staaten, Nassau und 
der freien Stadt Frankfurt, 
die 
Fortdauer des Zoll-- und Handeks-Vereinéê. 
betreffen d. 
Kachdem die in GemäHßheit der Verträge vom 22. und 50. März und 11. Mai 
1853, vom 12. Mai und 10. December 1335, und vom 2. Januar 1856, zu einem 
Joll= und Handels-Vereine verbundenen Regierungen — im Anerkenntnisse der wohl- 
thärigen Wirkungen, welche derselbe, ihren bei dessen Gründung und Erweiterung 
gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen Verkehr der Vereins- 
staaten, und hierdurch zugleich für die Beförderung der Verkehrsfreiheit in Deutsch- 
land überhaupt, herbeigeführt hat — in dem Wunsche übereingekommen sind, den Fort- 
bestand dieses Vereins auf eine ebenso den Interessen der Gesammtheit, als den be- 
sonderen Verhältnissen einzelner Vereinsglieder zusagende Weise sicher zu stellen: so 
sind zur Erreichung dieses Zweckes Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Be- 
vollmächtigte ernannt haben: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General-Direktor 
der Steuern, August Heinrich Kuhlmeyper, Ritter des Königlich Preußischen 
rothen Adler-Ordens zweiter Elasse mit dem Stern und Eichenlaub, Comman= 
deur des Cioil-Verdienst-Ordens der Kduiglich Baverischen Krone, Kommen- 
thur des Königlich Sächsischen Cioll-Verdienst-Ordens, Kommenthur des Or- 
dens der Königlich Württembergischen Krone,
	        
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