Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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schaftlichkeit der Steuer-Erträge, gerichtet bleiben wird. Vis dahin, wo dieses Ziel 
erreicht worden „ sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mir 
den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der 
Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, 
und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als 
für die Sreuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, — abgesehen 
von der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, wes- 
halb auf die besonders getroffenen Verei nbarungen Bezug genommen wird, — folgende 
Grundsätze in Anwendung kommen. 
1. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die e#n der Zoll-Ordnung vor- 
geschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangegur 
die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Pereins bereits bestan- 
den haben oder derselben noch unterliegen, ober von welchen, dafern sie zu den tarif- 
mäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen der Grenz-Zoll-Aemter nachgewiesen 
wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend 
einer Art, sey es für Rechnung des Staats, oder für Rechnung von Kommunen und 
Korporationen erhoben werden; jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vor- 
behalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere 
Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen qus solchen Erzeugnissen, ohne Unter- 
schied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein ge- 
legt find. 
III. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen 
Erzeugnisse. 
1) Von den iunerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen 
Bereinsstagt transttiren, um entweder in eiven anderen Vereinsstagt oder nach 
dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung 
des Sraat, noch für Rachnung von Kommunen oder Koxporotionen erhoben werden. 
2) Jedem#Vereinsstaate bleibt es zwax freigestellt, die auf der Hexvorbringung, der 
Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern
	        
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