Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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beizubehalten, zu veraͤndern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art 
einzufuͤhren, jedoch sollen 
a) dergleichen Abgaben fuͤr jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige 
vereinslaͤndische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, 
Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Muͤhlenfabrikate, desgleichen 
Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden duͤrfen. Auch wird 
man sich, 
h) so weit noͤthig, uͤber bestimmte Saͤtze verstaͤndigen, deren Betrag bei Abmes- 
sung der Steuern nicht uͤberschritten werden soll. 
5) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Er- 
hebung bommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung der- 
gestalt Statt sinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter kei- 
nem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder 
als das Ergeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Ge- 
mäßheit dieses Grundsaßes wird Folgendes festgeseht: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer 
erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. 
Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein 
erzeugt wird, freistehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach 
den besonders getroffenen Verabredungen zu erheben. 
b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-Ge- 
genstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben 
erhoben werden, dürfen diese Steuern von den, aus anderen Vereinsstaaten 
herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise for- 
dern; sie können dagegen die Abgabe von den, nach anderen Vereinsstaaten 
übergehenden Gegenständen unerhoben oder ganz oder theilweise zurückgeben 
lassen. « 
c)DiejenkgenStaaten,welcheinnereSteuernaufdieHeworbringungoderZU- 
bereitungeinesKonsumtiondsGegenständedgelegthaben,könnendengeskh- 
lichen Betrag derselben bei der Einfahr des Gegenstandes aus anderen Ver-
	        
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