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vorsiehend unter lI. 2 b gegebene Bestimmung und der unter II. 5 ausge-
sprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigbeit der Behand-
lung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so, wie bei den Staatssteuern,
in Anwendung kommen. »
Vom Taback duͤrfen Abgaben fuͤr Rechnung von Kommunen oder Korpo-
rationen uͤberall nicht erhoben werden.
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig,
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch guͤlti-
gen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden
Veraͤnderungen, so wie von den Gesetzen und Verordnungen uͤber neu ein-
zufuͤhrende Steuern,
b) hinsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von
welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen, in wel-
chem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden,
vollständige Mittheilung machen.
Artikel 4.
Da die hohen kontrahirenden Theile eine Besteuerung des im Umfange des Ver-
eins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers für nothwendig erachtet haben, so ist hier-
über die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, die einen Bestandtheil des
gegenwärtigen Vertrages bilden, und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in
diesen selbst ausgenommen wäre.
Dieselben sind serner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation vom Zgucker
oder Sprup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus
Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation
ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach
den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen seyn würde.
Artikel 5.
In Bezug auf das Münzwesen haben die kontrahirenden Regierungen sich be-
reits durch die Convention vom 50. Juli. 1858 über die Annahme elner gleichen
Grundlage für ihr Münzsystem, und über die Ausprägung einer gemeinschaftlichen,
in allen Vereinsstaaten gleich dem eigenen Landesgelde anzunehmenden Vereinsmünze