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wie vom 12.Mai 1835, und Artikel 26 des Vertrages vom 10. Decem-
bev. 1855)
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuerverg#tungen und Ermäßigungen,
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevolkeruns,
mit welcher sie in dem Gesammtverein sich besinden, vertheiit.
2) Der Ertrag der Aus= und Durchgangs-Abgaben wird,
a) so weit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des
Königreichs Preußen (also mit Ausnahme der Prooinz Westphalen und der
Rheinprovinz), im Konigreiche Sachsen und im Gebiete des Thüringischen
Zoll= und Handelsvereins eingehen, zwischen Preußen, Sachsen und den
Staaten des Thüringischen Vereins nach dem von ihnen zu verabredenden Thei-
lungsfuße, dagegen
b) soweit dieselben bei den Hebestellen in den übrigen Vereinstheilen eingehen,
nach der Bevölkerung dieser Vereinstheile unter die betreffenden Stagten
vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Räöckerstattungen für unrichtige
Erhebungen, und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabre-
dungen erfolgten Steuervergütungen und Ermäßigungen.
3) Bei der nach den Säten 1 und 2 Statt findenden Vertheilung der Ein-, Aus-
und Durchgangs-Abgaben wird die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch
Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Ver-
abredung einer von diesem jährlich für ihre Aurhelle an den gemeinschaftlichen
Zollrevenüen zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind
oder etwa künftig noch beitreten werden, in die Bevölkerung bessenigen Staates
eingerechnet, welcher diese Zahlung leister.
4) Der Stand der Bebvbölkerung in den einzelnen Bereinsstaaten wird alle drei
Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern
einander gegenseitig mitgetheilt werden.
5) Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche-hinsschtlich des Ver-
brauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt bhwalten, ist