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Artikel 1.
Der im Umfange des Zollvereins aus Runkelruͤben verfertigte Zucker soll mit
einer uͤberall gleichen Steuer belegt werden, deren Ertrag gemeinschaftlich ist, und
nach den naͤmlichen Grundsaͤtzen, wie das Einkommen an Eingangszoͤllen, unter die
Vereinsstaaten getheilt wird.
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Runkel-
ruͤbenzucker, weder fuͤr Rechnung des Staats, noch fuͤr Rechnung der Kommunen
erhoben werden. «
Artikel 2.
Die Besteuerung nach einem uͤberall gleichen Steuersatze tritt mit dem 1. Sep-
tember 1841 ein; die Gemeinschaftlichbeit des Steuer-Einkommens dagegen wird bis
zum 1. September 1344 ausgeseht, um auf der Grundlage der während dieses dreijäh-
rigen Zeitraums zu gewinnenden Erfahrungen zuvor die angemessenste Besteuerungsweise
zu ermitteln und eine allgemeine und übereinstimmende Gesetzgebung zu vereinbaren.
Vereinigungen mehrerer Vereinsstaaten zu dem Zwecke, noch vor dem 1. Sep-
tember 184 eine übereinstimmende Gesehgebung und Verwaltung rücksichtlich der
Steuer vom Rübenzucker, unter Gemeinschaftlichbeit des Ertrages der lehteren, einzu-
führen, sind jedoch durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
Artikbel 3. «
Waͤhrend des Zeitraums vom 1. September 1841 bis dahin 1844 bleibt die
Wahl der Besteuerungsweise dem Ermessen einer jeden Vereins-Regierung in der
Art anheimgestellt, daß sie die Rübenzucker-Steuer entweder
a) von dem fertigen Fabrikate oder
b)) von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden rohen Rüben, und zwar ent-
weder bei deren Einbringung in die Aufbewahrungsräume, oder unmittelbar
vor ihrer Verwendung zur Fabrikation
erheben lassen kann.
Arrikel 4.
Ueber die Höhe des Steuersates wird Folgendes bestimmt:
a) Die Steuer soll in dem ersten Betriebsjahre, vom 1. September 1851 bis da-
hin 1832, zehen Silbergroschen (35 kr.) für den Jollcentner Rüben-Rohzucker
betragen.