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b) Dieser Steuersatz wird auch im zweiten und dritten Betriebsjahre, naͤmlich
vom 1. September 13/2 bis dahin 1845, und vom 1. September 1845 bis
dahin 184 beibehalten, wenn nach Zusammenrechnug des in dem vorange-
gangenen Betriebsjahre im gesammten Vereine versteuerten Quantums Rü-
benzucker mit der im vorangegangenen Kalenderjahre verzollten Menge aus-
ländischen Zuckers, sich ergiebt, daß unter 100 Centnern der also ermittelten
Gesamtmenge weniger als 20 Centner Rübenzucker begriffen sind.
Erreicht aber die Menge des Rübenzuckers 20 Procent, so wird die Steuer
vom Zollcentner Rübenzucker auf : Rthlr. (I fl. 10 kr.) festgeset; erreicht
oder übersteigt sie endlich 25 Procent der gesammten Zuckermenge, so wird
die Steuer auf 1 Rethlr. (I fl. 35 kr.) erhöhet.
Artikbel 5.
Die Vereins-Regierungen werden sich die von ihnen in Gemäßheit der Artikel
2, 3 und 4 erlassenen Gesehe, Verordnungen und Instruktionen mittheilen, und räu-
men sich gegenseitig das Recht ein, durch die Vereins-Bevollmächtigren oder durch be-
sondere Commissarien von der Ausführung der getroffenen Steuer-Einrichtungen und
deren Ergebnissen Kenntniß zu nehmen.
Artikbel 6.
Nach dem Ablaufe der dreijährigen Periode, also mit dem 1. September 1344,
tritt in Absicht der Besteuerung des Rübenzuckers, eben so, wie solches hinsichtlich
der gemeinschaftlichen Ein-, Aus= und Durchgangszölle der Fall ist, eine völlig über-
einstimmende Gesetzgebung und Verwaltung in sämmtlichen Vereinsstaaten ein.
Artibel 7.
Bei Abmessung der Steuer von dem Rübenzucker wird alsdann nach folgenden
Grundsätzen verfahren werden:
a) Der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Sirup und die Steuer vom
vereinsländischen Rübenzucker zusammen sollen für den Kopf der jeweiligen
Bewvölkerung des Zollvereins jährlich mindestens eine Brutto-Einnahmes gewäh-
ren, welche dem Ertrage des Eingangszolles vom ausländischen Zucker und
Sirup für den Kopf der Bevölkerung im Durchschnitte der drei Jahre 1834
gleichkommt.