Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Vorschriften. 
1) Die Deklaration muß von dem Fabrik-Inhaber oder dem für die Ausstellung derselben be- 
sonders Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben werden. 
2) Die Spalten 1 bis 5 müssen sogleich, nach Beendigung des Füllens des Zuckers in die Formen, 
ausgefüllt werden, und ist sofort die Deklaration durch Niederlegung in einen unter Verschluß 
stehenden Kasten der Steuerbehörde abzugeben. Zu diesem Behuf muß 
32) in jeder Rübenzucker-Fabrik ein kleiner, feststehender Kasten vorhanden seyn, zu welchem der 
Fabrik-Inhaber oder dessen Bevollmächtigter, und der Zollbeamte einen Schlüssel besitzen. 
4) Die Deklaration muß nach dem vorliegenden Muster doppelt ausgefertigt werden. Das Unicat 
wird von dem Zollbeamten bei seinem ersten Eintreffen abgeschnitten und in Verwahrung genom- 
men, das Duplicat bleibt bis zur Ergänzung der Spalte 7 in der Fabrik zurück. 
5) Die Zahl der Formen muß in Spalte 2 mit Worten eingetragen werden. 
6) Die Spalte 7 der Duplicat-Deklaration muß sogleich nach Abgabe der gefüllten Formen auf 
die Trockenböden ausgefüllt und sofort die Duplicat-Deklaration in den stets verschlossen zu 
haltenden Kasten (Nro. 3.) niedergelegt werden. 
7) Für die rechtzeitige Niederlegung der Unicat= und Duplicat-Deklarationen in den Kasten, die 
richtige Aufbewahrung derselben, und den geordneten Verschluß des Kastens haftet der Fabrik- 
Inhaber. 
8) Gegenwärtiges Deklarations-Formular wird auch zur Anmeldung des Rohzuckers benützt, 
welcher ohne Entleerung der Formen durch Clairciren und Terriren weiter veredelt werden soll, 
sofern der veredelte Zucker zur Versteuerung gestellt werden will. 
In diesem Fall erhält der Titel die Ueberschrift: 
1) Abgegeben den 3. November 1841, Mittags 2 Uhr. 
Ferner: 
„Rohzucker, welcher ohne Entleerung der Formen durch Clairciren und Terriren 
„veredelt wird, um sofort den veredelten Zucker zur Versteuerung zu stellen.“ 
Die Spalte 1 ist dann zu überschreiben: 
„Zeit, wann die Veredlung beginnen soll.“ 
Die Spalte 8 bleibt, wie sich von selbst versteht, unausgefüllt. 
9) In dem Fall Punkt 8 ist die Deklaration nur einfach auszustellen, und muß, statt sie in den 
Kasten niederzulegen, dem Zollbeamten so zeitig übergeben werden, daß er zur Vornahme der 
Revision noch vor dem Beginne der Veredlung in der Fabrik erscheinen kann. Trifft derselbe 
jedoch eine Stunde nach Uebergabe der Deklaration ein, so darf mit der Veredlung auch vor 
erselgter Revision begonnen werden.
	        
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