Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Vorschriften. 
1) Die dem Deklarations-Muster I. angehängten Vorschriften finden auch auf die Ausfertigung 
der Deklarationen II. unter folgenden Modificationen Anwendung: 
à) Bei einem geregelten Fabrikationsbetrieb lassen sich die Stunden, wo das Geschäft des 
Ausschlagens vorgenommen wird, leicht bestimmen, und es sind diese den Steuerbe- 
amten anzuzeigen, damit sie ihre Geschäfte bienach eintheilen können. 
b) Die Deklarationen müssen den Beamten unmittelbar übergeben werden, welche sich un- 
verweilt nach deren Empfang zur Revision in die Fabriken begeben werden. 
Sollte es ausnahmsweise nöthig werden, die zollamtliche Behandlung von Roh- 
zucker oder veredeltem Zucker außer den ordentlichen Arbeitsstunden der Beamten vor- 
zunehmen, so ist unter Angabe der Gründe um Verlängerung der Geschäftsstunden zu 
“ bitten. 
c) Mit dem Ausschlagen des unversteuerten Zuckers oder Ser Veredlung desselben darf vor 
der Ankunft der Stenerbeamten nicht begonnen werden. Sollten dieselben jedoch in 
einzelnen Fällen, nach Ablauf einer Stunde von der angemeldeten Zeit an gerechnet, 
nicht erscheinen, so darf zwar das Geschäft des Ausschlagens oder der Veredlung vor- 
genommen werden, es muß aber in ersterem Fall der ausgeschlagene Zucker unberührt 
auf dem Revisionsplatze liegen bleiben.
	        
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