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Am 27. v. M. ist der von dem Grafen v. Rechberg auf die Stadtpfarrstelle
in Weissenstein, Oberamts Geißlingen, patronatisch ernannte Repetenr an dem Wil-
helmsstifre zu Tübingen, Anton Weber, und «
der von der gräflich Erbach-Wartemberg-Reth'schen Patronatherrschaft auf die
Pfarrei Haslach, Oberamts Leutkirch, ernannte Pfarrverweser Aurel Angele daselbst
landesherrlich bestätigt worden.
ll. Verfügungen der Departementsé.
A) Des Justiz-Dopartementö.
Des Justiz-Ministerium.
a) Verfügung, betreffend die Unzulässigkeit der Aufstellung der Pandhülfsbeamten als Güterpfleger
bei Tilgung vom Pfandschulden.
Es ist zur Kenntniß des K. Justiz-Ministerium gekommen, daß bei Aufnahme
von Darlehen zum Zwecke der Tilgung von Pfandschulden die Unterpfandsbehörden
öfters Pfandhülfs-Beamte als Güterpfleger aufgestellt haben. Da jevoch die Ueber-
tragung dieser Perrichtungen an die Pfandhülfsbeamten mit der Stellung der Letz-
teren zu den Unterpfands-Behöbrden nicht vereinbar ist, indem bei jenen der Grund,
aus welchem im Art. 48 des Gesehes vom 21. Mai 1328 die Ermächrigung der
Ortsvorstände zu Erhebung von Geldern im Erekutions-Wege für unzulässig erblärt
ist, in verstärktem Grade eintritt, mithin die Berheiligten oder die Mitglieder der
Umterpfands-Behörde hiedurch in Schaden wrsohßt werden können; so wird hiermit
sämtlichen Unterpfands-Behörden untersagt, die ihnen beigegebenen Pfandhülfs-Be-
amten mit der Erhebung und Verwendung von Darlehen oder Gutserlösen zum
Zwecke der Tilgung von Pfandschulden zu beauferagen.
Ueber die Befolgung diefer Verfügung haben die Bezirks--Gerichte strenge zu
wachen, und jeden zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungsfall unverweilt dem
vorgesetzten Gerichtshofe anzuzeigen.
Srtuttgart den 31. August 1841. Prieser.
d## Wohmstz-Verinverung eines Rechts-Eonfulenten.
Da der Rechts-Consulenr Zahn feinen Wohnsit von Calw nach R#aagold ver-
legt hat; so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 31. August 1841. Prieser.