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B) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die Sicherung des Publikums gegen gesundheitsschädliche Mecallgeräthe.
Um den nachtheiligen Folgen vorzubeugen, welche aus dem Gebrauche metallener
Speise= und Trinkgeschirre und Geräthe in gesundheirspolizeilicher Beziehung ent-
stehen können, wird nachfolgende, von dem K. Medicinal-Collegium verfaßte
„Belehrung über die Vorsichtsmaaßregeln im Gebrauche metallener Ge-
räthschaften für Speisen und Getränke“
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Die Bezirks= und Orts-Polizeibehörden haben sich die Verbreitung dieser Be-
lehrung durch die Bezirksblätter angelegen seyn zu lassen, mit dem Anfügen, daß.
wer durch Versäumung der angedeuteten Vorsichtsmaaßregeln Andere beschädigt oder
auch nur in Gefahr bringt, sich nach Maaßgabe der Umstände des koncreten Falles
auf den Grund des Strafgesetzbuchs Art. 251 und 269 und des Polizeistrafgefetzes
Art. 59 und /1 der Bestrafung ausset.
Stuttgart den 19. August 1851. Schlayer.
Belehrung
über die Vorsichtsmaaßregeln in dem Gebrauche metallener
Geräthschaften für Speisen und Getränke, verfaßt von dem
K. Medicinal-Collegium.
Bei der Anwendung, welche von Metallen und Metallgemischen zu verschiedenen
Geräthschaften für Speisen und Getränke gemacht wird, ist es nicht unwichtig, das
Publikum auf die Gefahren aufmerksam zu machen, welche der Gebrauch von solchen
Geräthen, vorzugsweise von Koch-, Eß= und Trinkgeschirren, mit sich führt, wenn
sie aus Metallen oder Metallgemischen gefertigt sind, die dadurch, daß einzelne Theile
derselben sich trennen oder zerseßen und mit den genießbaren Gegenftänden sich ver-
mischen, für die Gesundheit mehr oder weniger nachtheilig werden können.