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die
Jahre 1839—40 abgeurtheilten Verbrechen und Vergehen.
) Zahl derselben im Jahr 1839—40: rie "*“ t
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Verbrechen oder Vergehen. iie Sclaer, aln. —i u. 4630.-40 FJehr 3
treis. uertc. kreis. kreis. sammen. Ganzen: vermebrt: vermindert:
40 Mißhandlung der Eltern 2 — 2 — 4 16 — 12
1|] Modd — 1 — 1 2 8 — 6
32Müönzoerbrechen . 2 2 — — 4 5 1—
45, Nothzucht 4 3 2 1 10 19 —— —
4% Naub 46 2 2 5 12 7 5.—
45 Restsegungg 6 10 5 10 51 27 4 –
46 Schulbenmachen, leichtstnniges 1 2 7 12 28— 15
4 Selbstverstümmlung — — — — — — — —
18 Sodomie 1 — 1 2 66 — 4
3 Selbsthülfe, unerlaubte 5 2 4 — 9 6 3 —
*0Staatsvergehen (außer Auf- .
stand und Hochverrath) — 1 — — 1 1 — —
51 Todtschlag .... 2——— 2 1 1 —
52 Tödtung, verschuldete. 6 5 4 4 17 18 — 1
55 Unzucht, gewerbsmäßige 4 — 1 5 18 —- 13
&4 Unzucht mit unmannbaren
Mädchen 1 — 1 3 565 15— 10
65 Vagabunditäl, Confinations--! „ "
Ueberschreitung, auch Bet- ·
teln 633 19 45 s!176 51 265
56 Verheimlichung der Schwan-
gerschaft und Niederkunft
5 (ohne Kindsmord) 2 2 2 1 7 15 — 8
Verläumdung .... 7 4 10 5 26 14 12 —
verschuldeter 1 2 — 2 5 7 — 2
60 23 4— 1128 a 21
r 10906% 3 "33 16 21 86
v“ .. 6 1 2 5 12 u
ð Zollvergehen —— W— —
1136 25 540 3045 5235 512 754
1 blevon dle Summe der Vermehrung 512
mi . ...
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Anmerkung. Vorstehende Uebersscht ist nach folgenden Grundsätzen gefertigt
V de# mehreren geichhchi Perstebemann Verbrechen und Verneben derselben Gattung ist nicht die Zahl der einzelnen
strafbaren Handlungen, sondern diejenige der gefällten Erkenntuisse, und nur bei Verbrechen und Vergehen verschiedener
attung, über welche in einem urtheile erkannt worden, ist die Jahl der ersteren, und nicht die der Erkenntnisse, in
Berechnung genommen. Wenn daher z. B. Jemand in einem Erkenntnisse wegen vier Diebstahlshandlungen und wegen
Vagirens und Widersetzlichkeit bestrast worden, so sind jene Diebstähle nicht als vier, sondern nur als ein Vergehen auf-
h Lenommen, wie das Vagsren und die Widersetzlichkeit.
*r. Versuchte Verbrechen rc. sind gleich den vollbrachten gezählt. , . » ·
erbrechen und Vergehen, welche in einer einzelnen, wenn glelch von mehreren Genossen gemeinschaftlich verübten Hand-
lung bestehen, wie z. B. eine Tödtung, wobei mehrere Personen thätig gewesen, ein Raub oder Diebstahl, an welchem meh-
"a. tere Theil genommen, sind nur als ein Verbrechen 2c. berechnet.
Alle von dem Gerichte nicht für erwiesen angenommenen Verbrechen und Vergehen sind ganz außer Berechnung geblieben,
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