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roͤhren ist daher nur unter gewissen Bedingungen zulaͤßig, unter welche insbesondere
gehoͤrt, daß immer hinlaͤnglich Wasser vorhanden sey, damit nicht zeitweise die Brun-
nenroͤhren nur zum Theil mit Wasser gefuͤllt seyen, daß das Wasser eine genuͤgende
Menge von solchen festen Bestandtheilen, wie namentlich Gyps, kohlensauren Kalk,
enthalte, welche die Auflösung des Bleies hindern, indeß ein Gehalt desselben an
Kochsalz, oder salzsaurem Kalk, oder an Kohlensäure die Auflösung des Bleies eher
begünstigen würde, das daher auch nie zu Leitung von Sauerwassern gebraucht wer-
den kann. Wenn mithin nicht schon frühere Erfahrungen über die Unschädlichkeit
bleierner Teichel zu Leitung eines bestimmten Wassers entschieden haben, so ist es
nothwendig, darüber zuvor Sachverständige zu Rath zu ziehen und jeglichen Falls
darauf zu sehen, daß die Teichel gut gearbeitet seyen, in welcher Hinsicht die gezo-
genen bleiernen Teichel sich empfehlen, da sie eine gleichförmige Dichtigkeit haben,
und deßhalb weniger Risse bekommen und einen größeren Druck aushalten können.
5) Endlich auf das Zink sindet, soweit es dem Messing beigemischt vorbommt,
dasjenige, was von lehterem bemerkt wurde, von selbst Anwendung. Bei der Leich-
tigkeit, mit der es an der Oberfläche verkalkt, sollte es zu Zuckerfabrikations-Geräthen
und Köhlröhren nicht, wie es schon hie und da geschehen, verwendet werden.
Wird es zu Dachbedeckungen, Rinnen, Wasserbehältern gebraucht, so erfordert
die Vorsicht, datz das gesammelte Wasser, das damit in Berührung kam, wenigstens
nicht zum Genusse für Menschen und Thiere benüßt werde.
C) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Vornahme von Hausaussuchungen durch das Forsipersonal.
Da die Bemerkung gemacht worden ist, daß es bisher mit der Veranstaltung
von Hausaussuchungen durch das Forstpersonal sehr verschieden gehalten worden sey-
so wird zu Sicherung eines gleichfoͤrmigen Verfahrens Folgendes zur Nachachtung
bekannt gemacht: