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gen durch die Bezirks-Intelligenzblätter verbreitet wird. Auch haben sie bei Er-
theilung von Concessionen zur Fabrikation oder zum Ausschanke von Branmwein
auf sie hinzuweisen.
K. 4.
So oft Grund zum Verdacht, daß ein Branntwein-Vorrath durch Kupfer-Auf-
lösung verunreinigt sey, vorliegt, ist von der Polizei-Behörde eine amtliche Unter-
suchung desselben zu veranstalten; auch haben die Oberamtsärzte, und in den unter-
teramtsärztlichen Bezirken die Unteramtsärzte von Zeit zu Zeit sowohl in ihrem
Wohnsige, als auch bei Gelegenheit von Amtsreisen in den Amts-Orten, unter Mit-
wirbung des Ortsvorstehers, unangekündigt bei den Fabrikanten, Wirthen und Händ-
lern Proben von ihren Branntwein-Vorräthen urkundlich abzulangen, diese etwa
unter Beiziehung eines Apothekers zu untersuchen, und alle Fälle, in welchen sie
eine schädliche Beschaffenheit des Branntweins erkennen, dem Bezirkspolizeiamte zur
weiteren Verfügung anzuzeigen. In ihren Jahrsberichten haben die Oberamts=
und Unteramts-Aerzte jedesmal zu bemerken, was in dieser Hinsicht von ihnen ge-
schehen sev.
". .
Fabrikanten, Wirthe und Händler, deren Branntwein-Vorräthe durch Kupfer-
aufldsung verunreinigt gefunden werden, sind mit Geld= oder Arreststrafen nach
Anleitung des Art. 31 des Polizeistrafgesetes zu belegen.
Aus den Vorräthen selbst ist das Kupfer von Amtswegen auf Kosten der Schuld-
haften zu entfernen; und wenn die bei den Fabrikanten in diesem Falle zugleich
zu untersuchenden Destillir-Geräche nicht gehörig rein gehalten sich zeigen sollten, so
ist ihre Reinigung von Amtswegen auf Kosten der Eigenthömer vollziehen zu lassen.
Beschädigungen, die in Folge einer solchen Verfehlung Personen an ihrer Gesund=
beit erleiden, sind zur Kenntniß der zuständigen Gerichrsstelle zu bringen, um nach
Maasgabe des Strafgesehbuchs zu verfahren.
K. 6.
Den Apothekern und den pharmaceutisch-chemischen Laboramen bleibt der Ge-
brauch von Destillir-Helmen und Kählröhren, die von Kupfer, Meffing oder nur
von Probezinn verferrigt sind, wie bisher verboten.