Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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amt des Bezirks, wenn er eine Gehuͤlfenstelle bei einem Postamt bekleidet, an das 
letztere zu ettheilen. 
Außerdem liegt es der Behbrde, welche eine Freiheitsstrafe gegen einen Post- 
Offtzianten erkennt, ob, hievon unmittelbar nach gefälltem Erkenntniß die so eben be- 
zeichnete höhere Postbehörde zu benachrichtigen, oder benachrichtigen zu lassen. 
2) Die Vollziehung der Haftnahme des Post-Offizianten ist bis zu der von der 
denachrichtigten höheren Postbehdrde unverweilt zu treffenden Fürsorge für Verse- 
hung des Dienstes aufzuschieben, wenn ein solcher Aufschub ohne eine Gefährde für 
den Zwrck, von dem es bei der Haft sich handelt, zulässig ist. 
3) Die Nachricht an die höhere Postbehörde ist von der zur Vollziehung der 
Haftnahme berufenen Behörde (Abs. 1) durch Estafette zu befördern, wenn dieses 
Beförderungsmittel nicht durch die Dauer des zulässigen Aufschubs der Arrest-Voll- 
ziehung oder durch eine andere sich darbietende gleich schnelle und sichere Beförde- 
rungs-Geletzenheit überflüssig gemacht oder sonst nach den Umständen unanwendbar ist- 
4) Kann die Haft-Vellziehung gegen einen Postbeamten nicht bis zum Eintref- 
fen der Verfügung des Ober-Postamts (Abs. 1) in Berreff der Versehung des Post- 
dienstes ausgesetzt werden, so liegt die lehtere einstweilen dem verpflichteten Gehülfen 
des Posteamts ob. Ist ein solcher nicht vorhanden, so hat das Bezirks-Polizeiamt, 
oder, wo die Dringlichkeit der Sache die Einschreitung desselben nicht abwarten läßt, 
der Ortsvorsteher ein Mitglied des Gemeinderaths oder einen sonstigen in öffent- 
lichen Pflichten stehenden geeigneten Mann aufzustellen, unter dessen Aufscht, nach 
vorangegangener urkundlicher Aufnahme und Berzeichnung der sich vorfindenden 
Geldpakete, Fahrpoststücke und Briefe, diejenige Person, welche den Postbeamten in 
Fällen augenblicklicher Verhinderung zu verrreten pflegt, die postamtlichen Perrich- 
tungen bis zu eintreffender Anordnung des Ober-Postamts zu versehen hat. 
Geht die Arrefi= Verfügung von viner Gerichtsbehörde aus, so hat diese die Ad- 
ministratlostelle darch Benachrichtigung in Stand zu sehen, die hievor bemerkte 
Maaeregel rechtzeitig zu treffen. « 
5) Nach vorstehendem Absaß à4 haben die Bezirks= oder Ortsvorsteher-Aemter 
auth bei anderen unvorgeschen eintretenden Verhinderungen der Postbeamten die faͤr 
die Versehung des Postdienstes unauffchieblich noͤthige einstweilige Fürserge zu treffen. 
Srattgatt den 25. August 1851. Prieser. Schlayer.
	        
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