Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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g. 7. 
Die Ortsvorsteher und Bezirkspolizeiaͤmter haben den Polizei-Ofsizianten, ins- 
besondere auch den Kleemeistern, ihre Obliegenheiten fuͤr die Handhabung obiger 
Vorschriften nachdruͤcklich einzuschaͤrfen. Auch haben sie, wenn es die Umstaͤnde 
noͤthig machen sollten, darauf hinzuwirken, daß die Gemeinde-Raͤthe und Amts-Ver- 
sammlungen denjenigen dieser Diener, die sich hierin durch thaͤtige Dienstleistung aus- 
zeichnen, aus den Kassen, in welche die angedrohten Geldstrafen fließen, neben den Fang- 
gebuͤhren, noch besondere Anbringgebuͤhren und außerordentliche Belohnungen aussetzen. 
K. 8. 
Dem Ermessen der Kreis-Regierungen bleibt vorbehalten, in außerordentlichen Fäl- 
len die Abhaltung einer Hundeschau anzuordnen und hiefür nach Anleitung der allge- 
meinen Verordnung vom 11. Mai 131|1, Ziff. 6, 7, 8 u. 9 das Angemessene vorzuschreiben. 
Stuttgart den 10 September 1851. Schlaper. 
Beilage l. 
Zusammenstellung der Bestimmungen, 
betreffend 
die medicinisch-polizeilichen Maaßregeln bei dem Erscheinen 
wüthender oder wuthverdächtiger Thiere. 
A) Maaßregeln in Beziehung auf wuthkranke Hunde. 
I. Allgemeine Obliegenbeiten. 
*' 
Jeder Eigenthümer eines Hundes ist dafür verantwortlich, daß derselbe nicht 
nur gehörig verpflegt und täglich, zumal an heißen und an kalten Tagen, mit frischem 
Wasser versehen, sondern auch stets so unter Aufsicht gehalten werde, daß es seiner 
Kenntniß nicht entgehen kann, wenn sich an dem Hunde die in der anliegenden, 
von dem Medicinal-Collegium verfaßten Belehrung (Beil. II.) näher bezeichneten 
Merkmale der Wuthkrankheit zeigen. 
Bei dem Eintreten solcher Merkmale hat der Eigenthümer oder sein Stellver-
	        
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