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Anwendung der in der anliegenden Belehrung (Beil. II.) bezeichneten Mittel zu sor-
gen, auch für den traurigen Fall, daß die Wasserscheue an den Menschen ausbräche,
bis zu näherer Anordnung des amtlich einschreitenden Arztes nach den aus der an-
liegenden Belehrung (Beil. II.) ersichtlichen Andeutungen zu verfahren.
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Gleichzeitig hat der Ortsvorsteher die Ortseinwohner durch oͤffentliche Verkuͤn-
digung des Vorfalls zu verwarnen, und insbesondere darauf bedacht zu seyn, daß,
so lange die Gefahr nicht beseitigt ist, keine Kinder ohne Aussicht auf den Straßen
gedulder und alle im Orte befindlichen Hunde eingesperrt gehalten werden.
G. 9.
Auch die Ortsvorsteher benachbarter Orte haben auf die ihnen zubommende
Mittheilung (§. 6) die vorstehenden Vorschriften wegen Verfolgung des Hundes und
wegen Sicherstellung ihrer Gemeinde gegen Gefährdung (899.6 u. 8) in Anwen-
dung zu sehen.
, 5.10.
Ist der wuthverdaͤchtige Hund lebend beigebracht, so hat der Ortsvorsteher den-
selben durch einen Sachverstaͤndigen genau beobachten zu lassen, und nur wenn nach
wenigstens achttaͤgiger Beobachtung keinerlei krankhafte Erscheinungen an ihm sich
herausgestellt haben, wieder freizugeben; im entgegengesetzten Falle muß seine Be-
obachtung fortgesetzt werden, bis entweder das Medicinal-Collegium (F. 21) über
seine Freilassung erkannt oder derselbe verendet hat.
g. 11.
Gleichzeitig mit den angefuͤhrten Maaßregeln (FH. 6—10) hat der Ortsvorsteher
naͤhere Nachforschung anzustellen, ob und welche andere Hausthiere im Orte etwa
von dem Hunde verletzt oder gerauft, oder ob und welche Menschen etwa daselbst
von ihm gebissen worden seyen.
K. 12.
Die Einsperrung der sämtlichen Hunde des Orts (F. 8) ist, so lange noch Ge-
fahr von dem wuthverdächtigen Hunde für sie zu fürchten, oder die genaue Erhe-
bung der Gerauften und Verlehten (§. 11) noch nicht vollender ist, fortzusetzen.
Dochjist nicht verwehrt, Hunde mit Maulkörben und an der Leine auf der Straße zu führen.