Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Strafgesetze enthaltenen Bestimmungen, mit Geldbuße oder Gefängnißstrafe zu bele- 
gen, vorbehältlich des Anspruchs an die Schuldhaften wegen Ersaßes der durch ihre 
Schuld veranlaßten Kotten und der Ueberweisung derselben an die Gerichte bei ver- 
ursachten Beschädigungen. 
B) Maaßregeln in Beziehung auf andere wuthkranke Thiere. 
K. 24. 
Vorstehende Bestimmungen sind im Allgemeinen auch zu beobachten und in 
Anwendung zu bringen, wenn bei einer Kaße die in der Belehrung des Medici- 
nal-Collegiums (Beil. II.) bezeichneten eigenthümlichen Kennzeichen der Wuthkrank- 
heit derselben wahrgenommen werden. 
Insbesondere müssen aber in einem solchen Falle, sobald einerseits nicht volle 
Gewißheit darüber vorliegt, daß die verdächtige Kabße mit keiner anderen Kabe in 
Berührung gekommen sey, und andererseits ihre Wuthkrankheit außer Zweifel ge- 
stellt ist, alle Kasen in dem nächsten Umkreise des Hauses, welchem die Kabe ange- 
hört, ohne Aufschub getödtet werden. 
In Beziehung auf wuthverdächtige Füchse ist durch die Ministerial-Verfügung 
vom 26. Januar 1829 (Reg. Blatt S. 40 ff.) besondere Vorsehung getroffen.
	        
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