Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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entweder mit einem Schwamm, mit einem Charpie= oder Leinwand-Bauschchen, 
oder aus der hohlen Hand wiederholt auf die Verletungen aufgeträufelt oder aufge- 
Lgossen wird. Kann der verlehte Theil in ein mit lauem Wasser gefülltes Gefäß 
hgebracht werden, um durch stetes Bespülen den Ausfluß des Bluts aus der Biß- 
wunde zu begünstigen, so ist es noch besser. Auch Bähungen mit in warmes 
Wasser eingerauchten Tüchern sind sehr zu empfehlen. 
K. 14. 
Das Bluten solcher Bißwunden ist auch sonst, so viel als immer möglich, zu 
befördern und längere Zeit (7 bis 1 Stunde lang) zu unterhalten. 
Man begönstige daher dasselbe durch sanftes Drücken und Streicheln der 
Wunde mit den Fingern von Außen gegen ihre Ränder hin. Auch ist es sehr 
zu empfehlen, da, wo die Umstände es gestatten, trockene Schröpfkböpfe auf 
die Wunde anlegen zu lassen, um die Blurung zu verstärken und ihre Dauer zu ver- 
längern. - . 
5.15. 
Bei Wunden, die trocken geworden sind, oder die vermoͤge ihrer eigenthuͤm- 
lichen Beschaffenheit nicht gehörig bluten, z. B. bei zwar tief gehenden, je- 
doch engen Bißwunden, bann es räthlich werden, die Blutung durch kleine Ein- 
schnitte, welche mit einem scharfen Messer nicht von Innen nach Außen, sondern 
von der Umgebung (Peripherie) aus nach Innen zu führen sind, oder durch voll- 
ständiges, gründliches Ausschneiden derselben, wieder einzuleiten oder zu 
befördern. 
S. 16. 
Blutet aber, was selten der Fall seyn dürfte, eine Wunde so stark und an- 
haltend, datz der Verletzte dadurch in Gefahr bomme, sich zu verbluten, so 
ist der Blutfluß zu hemmen durch Umschläge von kaltem Wasser, durch Auf- 
streuen von Mehl oder Asche, und, wenn dieses nicht zureicht, durch Anlegung eines. 
sesten Verbandes mit Charpie, oder Feuerschwamm (Zunder) 2c. und leinene Binden. 
S. 17. 
Sollte die Verletzung nur in einer kleinen, nicht tiefen Ritwunde be- 
stehen, oder die Oberhaut, ohne zu bluten, nur gequerscht, gestreift
	        
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