Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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der Wunde zu verhindern, Läppchen, in heißes Wasser getaucht, auf, oder 
reibe Asche, oder frisch gestoßene Zwiebel, oder frisch zerquetschten 
Meerrettig, oder Senfmehl, oder Salz, oder gepulverten ungelösch- 
ten Kalk auf die Wunde, um dadurch in derselben eine Entzündung und Eite- 
rung zu erregen. 
K. 21. 
Dem Verletten verschaffe man nun, bis weitere Hülfe geleistet wird, körper- 
liche und geistige Ruhe. 
Die weitere Behandlung des Verletzten, sowohl was die örtliche Anwen- 
dung von Mitteln für die Bißwunden, als die innerliche Cur und das 
sonstige diätetische Verhalten betrifft, ist dem hülfeleistenden Arzte zu über- 
lassen, da dieser am besten ermessen kann, was in jedem einzelnen Falle nach Maaß= 
gabe der individuellen Verhältnisse des Verlesten und seiner Verwundung weiter 
mit Erfolg und mit der nöthigen Ausdauer anzuwenden ist. 
K. 22. 
Ausdrücklich ist vor einigen, in manchen Gegenden noch üblichen, auf irrigen 
Ansichten und sarrem Aberglauben beruhenden Volks= und Geheimmitteln 
zu warnen, und namentlich vor solchen, welche darin bestehen, daß nur der Bal- 
len der Hand, z. B. mit einem Schlüssel (Hubertus= oder Petrus-Schlüssel) 
u. dergl. gebrannt wird, wenn gleich der verlehte Theil auch noch so weit von 
der Hand entfernt wäre, oder daß die Haare eines wüthenden Hundes auf 
die Wunde gelegt werden. Solches Verfahren kann nie nüßen, und der 
leichtglaubige Mensch, der dasselbe für untrüglich hält, bleibt, indem er den geeigne- 
ten Zeitpunkt zu einer richtigen Behandlung versäumt, der Gefahr, von der 
Wasserschen befallen zu werden, ausgesetzt. 
g. 25. 
Sollte bei einem vor kürzerer oder längerer Zeit von einem wüthenden Thiere 
verlehten Menschen, namentlich in Folge des zu spät oder unvollständig und nicht 
mit der nöthigen Ausdauer angewandten Vorbeugungs-Verfahrens, die Wasser- 
scheu (Hydrophobie) ausbrechen, so ist augenblicklich der Arz herbei-, 
zuholen, und dem Unglücklichen jede erdenkliche Hülfe zu leisten, hiebei jedoch zu 
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