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Die Beerdigung ist nicht früher vorzunehmen, als bis die deutlichsten
Kennzeichen des wahren Todes sch eingestellr baben.
g. 25.
Was die Gegenstän de betrifft, mit welchen der Wasserscheue in
Berührung kam; so sind, ohne Unterschied, ob er genesen oder unterlegen sep,
das von ihm benützte Bert, und Leib-Weißzeug und andere Kleidungs-
stücke, deren er sich während seiner Krankheit bediente, soferne sie werthlos
sind, durch Feuer zu vernichten, außerdem aber sind sie vier und zwan-
zig Stunden lang in verdünnter Satfensieder-Lauge ein zuweichen, dann in die-
ser zu kochen, und endlich mit Saifenwasser auszuwaschen. Die Feder-
betten sind zwölf Stunden lang, der Einwirkung von Chlorgas in einem ver-
schlossenen Raume auszusetzen, sodann drei Tage lang an einem geeigneten Orte
zu lüften und der Sonne auszusehen.
Wollene Decken sind zwölf Stunden lang mit EChlorgas zu räuchern, hier-
auf durch Wasser zu ziehen, und zuleht mit Saifenwasser zu waschen, oder noch bes-
ser zu walken.
Der Inhalt der Strohsäcke (Seegras oder Stroh rc) ist zu verbrennen.
Die Eß= und Trink-Geschirre sind, wenn sie werthlos sind, zu vernichten, im
andern Falle aber je nach ihrer Beschaffenheit entweder mit erwärmter Saifenstieder-
Lauge oder mit Chlorkalk Auflösung zu waschen und mit Sand abzuscheuern.
Der Fußboden des Krankenzimmers, die Lambris, die Kreuz-
stöcke, Thüren, Tische, Bänke, Stühle te., der hölzerne Theil der
Berrstelle, welche er etwa verunreinigt haben sollte, sind mit nassem Sande rein.
zu scheuern und nach dem Trocknen mit scharfer Saifensteder-Lauge oder mit Chlor-
kalk-Auflösung zu bestreichen und dann mit Wasser abzuwaschen.
In dem frisch gewaschenen Gemache des Kranken sind sodann Chlordönste
vier und zwanzig Stunden lang bei verschlossenen Thüren und Fenstern zu entwickeln,
dann ist drei Tage lang der Luftzutritt zu gestatten, sofort aber find die Wandun-
ten und Platfonds mit frisch bereiteter Kalkmilch zu weißeln.