Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Zweckmaͤßig duͤrfte es seyn, daß diejenigen Personen, welche mit 
dem Kranken näher bescháäftigt waren, sich und ihre Kleidungs- 
stücke einer gehörigen Reinigung unterwerfen. 
III. Von den Vorsichtsmaaßregeln, wenn Hausthiere gebissen 
worden sind. 
&. 26. 
Wurde ein Pferd, Rind, Schaaf oder Schwein von einem wuthverdächtigen 
Thiere gebissen, und liegt es bei bedeutenderem Werthe desselben in der Absicht 
des Eigenthümers, solches einer Vorbauungs-Cur zu unterwerfen, so muß 
bis zur Ankunft eines Thierarztes das gebissene Thier am ganzen Körper genau 
untersucht, und jede, auch die unbedeutendste Wunde, mit Wasser, Lauge, Salz- 
wasser oder Urin anhaltend ausgespühlt und die Blutung dadurch län- 
gere Zeit unterhalten werden. " 
H.27. 
Erst nach sorgfaͤltiger Reinigung und nachdem das Bluten aufgehoͤrt hat, trock- 
net man die verletzten Theile ab und zerstört die Wunden in ihrem ganzen 
Umfang und in gehöriger Tiefe mit dem glühenden Eisen, oder durch Ab- 
brennen von Schießpuloer, oder ätzt sie mit Spießglanzbutteru. dergl. 
Der hinzugerufene Thierarzt hat sich davon zu uͤberzeugen, daß alle Wunden 
auf diese Weise geaͤtzt worden sind, und dafuͤr zu sorgen, daß sie sechs Wochen lang 
in starker Eiterung erhalten werden. 
23. 
An einzelnen Stellen des Körpers, z. B. dem Schweife, den Ohren, läßt 
sich durch unverzügliches Abschneiden des verlebten Theils die Gefahr 
der Mittheilung am schnellsten und sichersten beseitigen. 
29 
Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Reinigung der von dem wi- 
thend gewordenen Thiere besudelten Gegenstände zu richten; der 
Fußboden und die Wände sind mit siedender Lauge wiederholt abzuwaschen, leßtere 
nachher mit Kalkmilch zu weißeln, Dielen nöthigenfalls abzuhobeln, das Streustroh, 
so wie hölzerne und andere Geräthschaften von geringem Werthe, wie Stricke, 
Trinkgeschirre, selbst abgängige Raufen, hölzerne Tröge u. s. w., sind zu verbrennen, 
eiserne Gegenstände, Ketten, Ringe u. s. w., auszuglühen. 
· Leinene Decken sollen wiederholt mit siedendem Wasser oder Lauge übergossen, 
wollene Teppiche aber zwölf Stunden lang mit Chlorgas geräuchert, hierauf ge: 
walkt werden; Lederwerk kann zwölf Stunden lang in einer Auflösung von Chlorkalk 
eingeweicht werden. 
Die Stallungen, worin wuthkranke Thiere gestanden haben, sind nach 
vorgenommener Reinigung sieben Tage lang leer zu lassen und dem Lustzuge auszuseben-
	        
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