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2. Der Regierung des Neckar-Kreises.
Bekanntmachung, betreffend die gerichtlich erkannte Unterdrückung einer Druckschrift.
Da der Criminal-Senat des K. Gerichtshofs fuͤr den Neckarkreis durch Be-
schlutz vom 26. August d. J. den Inhalt der Druckschrift:
Die Kölnische Kirche im Mai 1851, von H. M., zweite bedeutend vermehrte
Auflage. Würzburg bei Voigt u. Merker, im Juni 1841,
den bestehenden Gesehen, insbesondere den Bestimmungen des Art. 284, Ziff. 2 des
Strafgesetzbuchs und des F. 9 des Preßfreiheitsgesetzes vom 30. Januar 1817 zu-
widerlaufend gefunden, und daher die von der Polizeibehörde vorläufig verfügte Be-
schlagnahme derselben für gerechtfertigt und die fernere Verbreitung dieser gesehwidri-
gen Schrift für verboten erklärt hat; so wird dieß hiemit unter dem Anhange zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach #&. 26 des Preßfreiheits-Gesetzes nunmehr
der Verkauf eines jeden Eremplars der gedachten Schrift in das In= und Ausland
zum erstenmale mit 60 Reichsthalern und im Wiederholungsfalle noch härter zu
ahnden ist.
Ludwigsburg den 10. September 1841. Böhler.
3. Des evangelischen Eonsistorium.
Zutheilung der Gemeinden Köngen und Wendlingen mit den dortigen Pfarreien zum Dekanate
Eßlingen.
Nach Erledigung des Dekanats Kirchheim sind die demselben bisher in kirch-
licher Beziehung untergeordneten Gemeinden Köngen und Wendlingen mit ihren
Pfarreien dem Dekanat Enkingen, dessen Oberamtsbezirke sie angehören, zugethellt
worden.
Stuttgart den 14. September 1841. Mohl.
#. Des Rektoramts der Universität Tübingen.
Nachtrag zu der Bekanntmachung der akademischen Vorlesungen für das Winterhalbjahr 4841—42.
Statt des inzwischen zum Generql. Soperintendenten in Hall ernaynten Ephorus
Prof. v. Sig wart wind Bibliothekar Dr. Tafel die Logik in 5—6 wöchentls-