Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

430 
Wir haben demnach beschlossen, allen denjenigen Unserer Unterthanen, welche 
sich seit dem Antritt Unserer Regierung, meist in jugendlicher Unbesonnenheit und 
durch aͤußere Einfluͤsse verfuͤhrt, durch Theilnahme an hochverraͤtherischen Verbindungen 
und aͤhnlichen politischen Verbrechen vergangen haben, und nicht schon fruͤher durch 
einzelne Gnaden-Akte ganz oder theilweise begnadigt worden sind, unbeschraͤnkte, voll- 
kommene Verzeihung angedeihen zu lassen. 
Auf den Grund der Uns hierüber erstatteten Berichte der betreffenden Mini- 
sterien und der Uns von denselben vorgelegten Namens-Verzeichnisse der Betheilig- 
ten, so wie nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, verordnen und verfügen 
Wir daher, wie folgt: · 
H.1. 
Allen denjenigen, welche seit Unserem Regierungs-Antritt wegen politischer 
Verbrechen zu gerichtlichen Strafen verurtheilt worden oder wegen solcher Verbrechen 
noch in gerichtlicher Untersuchung befangen sind, so wie deren Mitschuldigen, wird 
hiemit braft dieser Amnestie vollbommene Begnadigung und Abolition ertheilt. 
. 2. 
In dieser Gemäßheit ist den vorerwähnten Verurtheilten 
1) die ihnen zuerkannte Strafe, oder, sofern letztere bereits angetreten worden, 
der Rest derselben erlassen; 
2) steht denjenigen von ihnen, welche fruͤher unter der Bedingung der Auswan- 
derung oder eines zeitlichen Aufenthalts im Auslande begnadigt worden sind, 
die Ruͤckkehr in das Vaterland offen; 
3) wird die gegen solche Verurtheilte gerichtlich verfuͤgte Stellung unter polizei- 
liche Aufsicht nach erstandener Strafe hiemit aufgehoben; auch werden 
4) alle diejenigen, welche wegen Verbrechen der genannten Art zu entehrenden 
Strafen verurtheilt worden sind, durch Wiederherstellung ihrer buͤrgerlichen 
Ehre begnadigt. 
K. 5. 
Hinsichtlich der in Untersuchung Befangenen (§. 1), so wie derjenigen, welche 
vermöge der gegen sie bereits vorliegenden Anzeigen noch in Untersuchung zu ziehen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.