Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Leßtere beide 2) u. 3) müssen jedoch, um zugelassen werden zu können, durch 
einen Taufschein nachweisen, daß sie im Laufe des Kalenderjahres, in welchem sie 
zur Prüfung kommen, das zwanzigste Jahr zurückgelegt und das zwelundzwanzigste 
noch nicht überschritten haben; ferner müssen sie über ihre bisherigen Studien und 
ihre sitrliche Aufführung die genügendsten Zeugnisse beibringen, und den Besit der zur 
Offiziers-Ausrüstung erforderlichen Mittel und Zulagen nachweisen, indem verlangt 
wird, daß jeder zum Offizier zu Ernennende bei den fußgehenden Waffen wenigstens 
die erste vollständige Ausrüstung zu bestreiten, bei den reitenden Waffen aber nicht 
nur im Verhältniß des Mehraufwandes aus eigenen Mitteln sich auszurüsten ver- 
möge, sondern auch eine monatliche Zulage von wenigstens 20 fl. erhalte. 
Die Gegenstände, in welchen geprüft wird, sind dieselben, welche während des 
ganzen Cursus in der Offiziers-Bildungs-Anstalt vorgetragen werden, und zwar: 
1) Anthropologie, Logik, philosophische Moral, Naturrecht. 
2) Mittlere und neuere Geschichte, mit besonderer Röcksicht auf die deutsche 
Geschichte, vaterländische Geschichte. 
5) Phys#kalische und politische Geographie; Statistik. 
4A) Mathematik, und zwar: ao) Arithmetik und Algebra;z b) Geometrie, Stereo- 
metrie, ebene und sphärische Trigonometrie; c) mathematische Geographie; 
d) Mechanik. 
5) Physik. 
6) Chemie. 
7) Deutsche Sprache. 
8) Französische Sprache. 
9) Militr-Geschäfts-Sty#l. 
10) Artillerie-Wissenschaft. 
11) Befestigungsbunst. 
12) Elementar-Taktik. 
15) Terrainlehre. 
14) Angewandte Taktik. 
15) Topographisches Zeichnen; Aufnahme mit und ohne Instrumenten.
	        
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