Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Sachen fortkommen sollten, so wird man Alles aufwenden, um dieselben wieder 
aufzufinden, und demnaͤchst vollstaͤndig zuruͤckzugeben. 
Artikel II. 
Die Preußischen Kaufleute und ihre Untergebenen haben, gleich den Unterthanen 
der übrigen befreundeten Mächte, nur drei Procent Steuer in gangbarer Münze für 
die Güter und Waaren, welche sie ein= und ausführen, zu zahlen, und sollen dabei 
die Zoll-Beamten den Werth der Gegenstände nicht zu hoch bestimmen; im Falle 
jedoch eine Einigung über den Werth nicht zu Stande kommt, haben die Kaufleute 
das Recht, von den Waaren selbst den Betrag von drei Procent in Natura zu geben. 
Der Preußische Gesandte ist keiner Steuer und keinem Zoll für die Güter, Effecten 
und anderen Gegenstände, welche für seine eigene Person oder zu Geschenben bestimmt 
sind, unterworfen. 
Wenun sie es nicht gelegen sinden, ihre Güter von den Preußischen Schiffen abladen 
zu lassen, so sollen sie dazu nicht gezwungen werden, und wenn sie dieselben auf 
ihren Schiffen nach einem anderen Orte führen wollen, so wird man sie auch daran 
nicht hindern und ihnen nichts dafür abfordern; wenn sie dagegen einen Theil ausladen 
lassen und den Ueberrest nach einem anderen Orte bringen, so foll der Zoll, jedoch 
nur für die ausgeladenen Gegenstände, verlangt werden dürfen. Werden die Güter, 
für welche die Steuer ein Mal bezahlt ist, später nach einem anderen Hafen oder 
Sctapelplaß des Türkischen Reiches gebracht, so soll die amtliche Quittung über die 
erfolgte Bezahlung beim Zollamte für ausreichend erachtet, und die Zahlung nicht 
noch ein Mal rerlangt werden. In Ansehung aller übrigen die Zölle betreffenden 
Punkte endlich soll dasselbe Verfahren wie gegen die übrigen befreundeten Mächte, 
auch gegen Preußen gelten, und es wird von den Preußen und deren Angehbrigen. 
nicht die Abgabe, genannt Cassahié, erhoben werden. 
Artikel III. 
Wenn Kriegsschiffe beider Mächte einander begegnen, so foll der Seegruß auf 
die bei Kriegsschiffen anderer Mächte übliche Weise erfolgen. Wenn jedoch Preußische 
Handelsschiffe Türkbischen Kriegs= oder Handelsschiffen begegnen, so sollen sie dieselben
	        
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