Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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waͤhnten Kaufleute und Unterthanen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen statt 
finden wird, soll gegenseitig ebenso gegen die Unterthanen und Handeltreibenden der 
Hohen Pforte beobachtet werden. 
Artikel VIII 
Es soll gestatter seyn, in Zukunft, wenn sich das Bedürfniß zeigt, einige zweck- 
mäßige, den bestehenden Freundschafts-Verhältnissen entsprechende und für beide 
Theile vortheilhafte Artikel, in Vorschlag zu bringen, welche, sobald sie ausgestellt 
und geordnet sind, den gegenwärtigen Artikelu hinzugefügt werden können. 
Schlusß. 
Die gegenwärtigen zwischen beiden Mächten abgeschlossenen Artikel sollen binnen 
vier Monaten, oder, wenn es seyn kbann, noch früher ratificirt werden. 
Nachdem daher die vorstehenden acht Artikel nebst diesem Schlusse verabredet, 
geschlossen und aufgesett worden, auf daß sie mit der Hülfe Gottes durch Auswechs- 
lung der Ratisikations-Urkunden in dem erwähnten Zeitraume zu einem gläcklichen 
Ende geführt werden mögen, habe ich in Kraft der mir anvertrauten Vollwacht, das 
gegenwärtige verbindliche Dokument in Italienischer Sprache aufgeseßt, dasselbe mit 
meinem Wappen untersiegelt, mit eigener Hand gezeichnet, und im Wege der Aus- 
wechslung Seiner Hoheit dem Groß-Vezir und bevollmächtigten Minister der Hohen 
Ortomanischen Pforte, Mechmed Roghib Possa übergeben. 
Gegeben zu Constantinopel den 22. März 1761. 
Gez. Rexin.
	        
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