484
facher Beziehung, namentlich hinsschtlich der subjekriven und objektiven Voranssetzungen,
der rechtlichen Wirbungen, der zulässigen Zeitdauer und der Strafen der Uebertretung,
wesentlich unterscheiden; so erscheint es nothwendig, daß beide Arten polizeilicher Be-
schränkung von den erkennenden Behdrden in der Ausübung durch festbestimmte
Bezeichnungen gehbrig unterschieden werden, damit über die Art der im einzelnen
Falle verfügten Beschränkung, besonders dann, wenn polizeiliche Uebertretungen, we-
gen welcher nach dem Polizeistrafgesehe die Confination zu verfügen ist, von den Ge-
richten untersucht und bestraft werden, kein Zweifel entstehen möge.
Es haben sich daher die Gerichte für die nach Maßgabe der Art. 42—44 des
Strafgesehbuchs angeordnete polizeiliche Beschränkung stets des Ausdrucks: „Stel-
lung unter polizeiliche Aufsicht“ zu bedienen; wogegen diejenige Beschrän-
kung, welche in Gemäßheit der Art. 25 und 6 des Polizeistrafgesehes, sey es von ei-
nem Gerichte oder von einer Kreisregierung, verfügt wird, stets mit dem Ausdrucke:
„Ortsbegränzung“ zu bezeichnen ist.
Stuttgart den 12. Obtober 1851. Prieser. Schloper.
C) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten.
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung, betreffend die Erhebung des General-Lieutenants v. Brand in den Freiherrastand-
Seine Königliche Mafestät haben auf Ansuchen des General-Lieutenants
v. Brand gnädigst geruht, denselben für sich und seine ehelichen Nachkommen in
den Freiherrnstand des Königreichs zu erheben.
Stuttgart den 18. Oktober 1841. Beroldingen.
D)Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Auszeichnung einiger Orts-Vorsteher des Oberamts Schorndorf.
Seine Königliche Majestát haben vermöge höbchster Ensschlieung vom
11. Obtober, aus Anlaß der Visitation des Oberamts Schorndorf,
dem Stadtschultheißen Palm in Schorndorf,