Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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welche durch geordnete Behandlung und Cultur der Gemeindewaldungen, so wie 
durch das Bestreben, die Ortsangehdrigen von Waldfreveln abzuhalten, sich ausge- 
zeichner haben, hierüber öffentlich beloht werden. 
Stuttgart den 14. Oktober 1841. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um das in zweiter Besoldungsklasse stehende Oberamt Gail- 
dorf haben sich binnen drei Wochen vorschriftmäßig bei der Regierung des Jarxtkrei= 
ses zu melden. 
2) Durch den Tod des Oberamtsarztes Dr. Erne in Rottenburg ist dessen 
Stelle, mit welcher ein Gehalt von 400 fl. aus der Staatsbasse, und ein solcher von 
100 fl. aus Körperschaftskassen, neben einer Pferdsration und dem gewöhnlichen dop- 
pelten Schreibmaterialien-Aversum, verbunden ist, in Erledigung gekommen. Die 
Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei der K. Regierung des 
Schwarzwaldkreises zu melden. 
3) Die befähigten Bewerber um die erledigte erste Lehrerstelle an der Realschule 
in Heilbronn haben sich innerhalb drei Wochen vorschristmäßig vei dem K. Studien-- 
rathe zu melden. Dieser Lehrer hat in den beiden, 10—i2jährige und 12—14jäh- 
rige Schüler befassenden, Realschul-Abtheilungen wöchentlich 50 öffentliche Lehrstunden 
gegen einen jährlichen Gehalt von 700 fl. nebst einem derzeit etwa 120 fl. betragen- 
den Antheil am Schulgelde, zu geben. Außerdem liegt ihm ob, an der sonntäglichen 
Gewerbeschule, gegen angemessene besondere Belohnung, Unterricht zu ertheilen. 
4) Die Bewerber um die erledigte Aktuarsstelle bei dem K. Oberamtsgerichte 
Maulbronn haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Eß- 
lingen zu melden. 
5) Die Bewerber um die erledigte Kanzlei-Assistentenstelle bei der Regierung 
des Neckarkreises, mit einem Gehalte von 600 fl., haben sich binnen drei 
Wochen vorschriftmäßig bei jener Regierung zu melden. 
6) Bei der Regierung des Donaukreises ist eine Kanzlei-Assistenten= 
stelle mit dem Gehalt von 600 fl. erledigt. Die Bewerber um dieselbe werden auf- 
gefordert, sich binnen drei Wochen vorschriftmäßig bei jener Regierung zu melden. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
 
	        
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