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K. 7.
Sind mehrere Mitglieder für dieselbe Stelle oder denselben Zweck mit relativer
Stimmenmehrheit zu erwählen, so wird durch jedes stimmende Mitglied die erforder-
liche Anzahl auf einem Stimmzettel verzeichnet, und mithin die Wahl in einer
und derselben Handlung vollendet.
K. 8.
Finden sich auf einem Stimmzettel mehr Mitglieder verzeichnet, als zu wählen
sind, so werden die zuleht geschriebenen, in so weit durch ihre Benennung die erfor-
liche Zahl überschritten ist, nicht gezählt.
K. 9.
Vertrauliche Vereinigung.
Der Zusammentritt beider Kammern zu vertraulichen Besprechungen kann, so
of#t es dieselben, für dienlich erachten (Verf Urk. K. 177), zu Folge freiwilliger Ent-
schließung beider Kammern geschehen, mit Ausnahme der in den K. 181 u. 185 der
Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Fälle.
Mir der Einleitung zu einer solchen Besprechung wird die AUnzeige des Gegen-
standes derselben und die abschriftliche Mittheilung des sie veranlassenden Antrages
verbunden.
Die Besiimmungen des F. 5 über den Vorstand finden auch hier ihre Anwene
dung, mit der Abänderung, daß der Präsident derjenigen Kammer die Proposttion
macht, von welcher die Einladung zu dieser Besprechung ausgieng.
KS. 10.
Eingaben an die Regierung.
Wenn durch Uebereinstimmung der Kammern, oder im Falle des 9. 181 der
Verfassungs-Urkunde, mittelst Durchzählung ein Stände-Beschluß zu Stande gekom-
men ist, so wird derselbe von jeder Kammer besonders der Regierung vorgelegt; im
entgegengesehten Falle wird von jeder Kammer eine Anzeige gemacht.
Zu. Vermeidung aller Irrungen wird in den vorliegenden Fällen der Beschluß
einer Kammer der anderen zur Einsicht mitgetheilt, um von be#den gleichfamend ver-
fatzt zu werden, oder damit die wit der Fassung der etwen Kamme nicht einverstan-
dene andere Kammer die ihr nöthig scheinende Aenderung der Ersteren mittheilen kö#nme.