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K. 11.
Dieselbe Bestimmung wird beobachtet in Ansehung der Bitte um Geseßes-Vor-
schläge, so wie der übrigen Anträge, welche die Kammern aus freier Entschließung
gemeinschaftlich an den König gelangen lassen.
(Formulare für die Ausfertigungen sind in dem Anhange enthalten.)
g. 12.
Innere Polizei in den ständischen Gebäuden; Amts-Personal.
Die innere Polizei in denjenigen staͤndischen Gebaͤuden, welche gemeinschaftlich
sind, wird, in sofern sie sich nicht auf die Geschäfts-Lokale bezieht, von den Präsi-
denten der beiden Kammern gemeinschaftlich verwaltet, mit Vorbehalt der Entschei-
dung der Leßbßteren im Falle einer nicht zu hebenden Meinungs-Verschiedenheit.
. 15.
Das gemeinschaftliche Dienst-Personal ist beiden Präsidenten untergeordnet, mit
dem bei dem vorstehenden Paragraphen gemachten Vorbehalt.
K. 14.
Verhältnisse der einzelnen Kammern zu der Regierung.
Eine jede Kammer ist berechtigt, in den durch den §K. 179 der Verfassungs-Ur-
kunde bestimmten Fällen auch einseitig ihre Anträge der Regierung vorzulegen; die
Entwürfe hiezu werden entweder durch das Sekretariat, oder durch die Bericht er-
stattende, oder durch eine neu zu wählende Commission besorgt, in allen Fällen aber
vor der Ausfertigung der Kammer zur Beurthellung vorgelegt.
Die Eingaben selbst werden von dem Präsidenten und zwei Sekretären unter-
zeichnet.
K. 15.
Mit den einzelnen Ministerien communicirt die Kammer durch ihr Präsidium.
K. 16. .
Die Zahl der Mitglieder von Deputationen an den Koͤnig bestimmt in jedem
einzelnen Falle der Präsident, welchem auch die Wahl derselben zusteht. Der Präst-
dent und, in dessen Abwesenheit, der Vice-Präsident, befindet sich immer an ihrer
Spiße.