Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

493 
S. 17. 
Verhältnisse der Kammern gegen einander. 
Die gegenseitigen Mittheilungen geschehen in schriftlichen Noten der Kammern, 
welche vom Präsidenten unterzeichnet, von einem Sekretär contrasignirt werden, und 
deren Foym in dem Anhange bezeichnet ist. 
K. 18. 
Die Königlichen Anträge sind von der Kammer, an welche dieselben zuerst ge- 
bracht worden sind, jedesmal der anderen Kammer zur gleichmaäßigen Berathung mit- 
zutheilen. Dieses muß auch dann geschehen, wenn sie die Zustimmung der Kammer 
nicht erhalten haben. (Verf.Urk. §. 179.) 
II. Absch nit t. 
Innere Geschäfts-Ordnung. 
G. 19. 
Legitimation. 
Zu den ersten Geschäften der in Thärigkei- getrerenen Kammer gehört, daß se 
den Bericht des Ausschusses über die Legitimations-Gegenstände prüft, die Anstände, 
welche sich ergeben haben, erledigt, und dieselben und ihre darauf gefaßten Beschluͤsse 
der Regierung und der Kammer der Abgeordneten mittheilt. 
Einem Mitgliede, gegen dessen Legitimation von dem Ausschuß ein Anstand er- 
hoben wird, ist der Eintritt in die Versammlung so lange nicht gestattet, bis über 
diesen Anstand von der Kammer entschieden ist. 
G. 20. 
Präsidium. 
Der Präsident sorgt für die Aufrechthaltung der Ordnung, bestimmt die Sitzungs- 
tage, erbffnet und schließt die Sitzungen, ordnet den Gang der Verhandlungen, und 
leitet die Berathung und Abstimmung, ohne jedoch einen weiteren Antheil an der 
Discussion zu nehmen, als die §9. 47 u. 57 deßhalb besagen. 
K. 21. 
Die Wahlen für die Stelle des Vice-Präsidenten geschehen zu Anfang jeder sechs- 
üährigen Wahl-Periode mit absoluter Stimmenmehrheit in drey auf einander folgen- 
den Wahlhandlungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.