Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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6. 29. 
Motokelle. 
Nach Erledigung etwaiger Einwendungen werden die Protokolle durch die Se- 
kretäre, das Protokoll der lehten Sihung vor der Beendigung eines Landtages wird 
außer diesen durch den Präsidenten und Vice-Präsidenten beglaubigt. 
K. 50. 
Ueber die Verhandlungen in geheimer Sitzung werden abgesonderte Protokolle 
geführt, und dem Landtags-Protokolle beigeschlossen. 
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Kammer können sie nicht bekannt gemacht 
werden. Wenn bdie Sitzung auf Begehren der Minister oder Königlichen Commis- 
sarien geheim geworden ist, so kann nur mit Zustimmung der Leßteren obige Geneh- 
migung ertheilt, oder die Berathung in öffentlicher Sihung fortgeseht werden. 
g. zi. 
Meihenfolge der Berathungs-Gegenstände. 
Die Tuges-Drdnung wird nach dem Tagebuch durch die Zeit des Einlaufs be- 
timmt. Eine Ausnahme #sfindet statt: 
1) lbei Vorträgen der Königlichen Minister und Commissarien, wenn sie einen 
Antrag im Namen des Königs zu machen haben, welcher die Tagesordnung 
so lange unterbricht, bis er an eine Commission verwiesen ist; 
2) bei Königlichen Erlassen, welche in der ersten Situng nach ihrem Einlauf 
zerdffnet werden; 
5) bei Vorträgen über Legitimation, welche zu jeder Zeit den ersten Gegen- 
stand der Tages-Ordnung ausmachen; 
4) bei Commissionsberichten, unter denen wieder diejenigen den Vorzug haben, 
“welche Königliche Anktäge betreffen; 
5) vermöge besonderen Beschlusses der Kammer, aus?' Gründen, #wlche entweder 
in der Wichtigkeit oder in der Dringlichkeit eines Gegenstandes, oder in des- 
sen Zusammenhang mit einem anderen liegen. 
+. 62. 
Die! Wänsche und Beschwerden einzelner Staatsbürg## chet Korxerichalun öne 
nen nicht mündlich an die Kammer gebracht werden. 1 I
	        
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