Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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g. 45. 
Die Berichte der Commissionen duͤrfen ohne ausdruͤckliche Genehmigung der 
Kammer nicht oͤffentlich bekannt gemacht werden. Zur Guͤltigkeit eines Commissions- 
Beschlusses wird die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern, und im Falle die 
Commission deren fuͤnf oder mehrere zaͤhlt, von vier ihrer Mitglieder erfordert. 
. HJW 
Sobald eine Commission ihre Berathungen beendigt und ihr Gutachten abgefaßt 
hat, geschieht die Anzeige an den Praͤsidenten zur weiteren Anordnung. 
C. 45. 
Debatte. 
Nach Anhdrung des Commissionsgutachtens, sowie im Falle keine Commission 
niedergeseht wurde, nach Beendigung des Vortrags des Antragstellers, wird zur freien 
Debatte geschritten, insofern die Kammer nicht entscheiden würde, daß sie auf eine 
andere Sihung ausgeseht werden soll. 
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Wenn der Präsident die freie Debatte eröffnet hat, so sprechen die Mitglieder 
in derjenigen Zeitfolge, in welcher sie von ihren Sißen aufgestanden sind; jedoch ist 
derjenige, gegen dessen Vortrag zunächst gesprochen ward, darauf zu erwiedern berechtigt. 
K. 47. 
Der Prästdent ordnet den Gang der Verhandlung und leitet die Berathung 
und Abstimmung (Verf.Urkunde §. 165); an der Debatte kann er in so weit Theil 
nehmen, als es zu Erfällung jener Pflicht nöthig ist. 
Will er an der Discussion, als Mitglied der Kammer, vollständig Antheil neh- 
men, so bleibt es ihm anheim gestellt, den Präsidentenstuhl dem Vice-Präsidenten 
abzutreten. 
K. 48. 
Allen Mitgliedern, auch den Beisihern der Commissionen, steht unbedingt die 
Theilnahme an der Debatte zu. 
. 479. 
Der Sprechende wird sich von seinem Siße erheben. 
C. 50. 
Niemand darf während des Sprechens unterbrochen werden (vergl. jedoch 69. 51—537.
	        
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