Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Dem Praͤsidenten gebuͤhrt im Falle der Stimmen-Gleichheit die entscheidende Stimme 
Die Sekretaͤre stimmen in der ihnen als Mitglieder der Kammer gebuͤhrenden 
Ordnung. 
g. 64. 
Die Abstimmung bei namentlichem Aufrufe geschieht durch Bejahung oder Ver- 
neinung, ohne bedingende Zusaͤtze. Keinem anwesenden Mitgliede ist seine Stimme 
zu suspendiren, oder eine bereits abgelegte Stimme zuruͤckzunehmen gestattet. 
S. 65. 
In der Regel wird blos die Zahl der bejahenden und verneinenden Stimmen, 
nicht aber die Namen der einzelnen Stimmführer im Protokolle bezeichnet. 
Nur bei der Abstimmung über das Abgabengeseh und über eine Aenderung der 
Verfassung ist die Stimme jedes einzelnen namentlich im Protokolle zu bemerken. 
Auch außerdem ist jedem Mitgliede gestattet, die namentliche Anführung seiner Stimme 
zu begehren. f 
K. 66. 
Beschlüsse der Kammer. 
Den gefaßten Beschluß verbündet der Präsident. 
S. 67. 
Erhebt sich ein Zweisel gegen die Richtigkeit der Stimmenzählung, so wird noch- 
mals umgefragt. 
K. 68. 
Von dem gefaßten Beschlusse wird, wenn der Antrag von der zweiten Kammer 
ausgeht, diese durch eine Rote der Kammer, und wenn er sich auf eine Eingabe von 
Einzelnen oder Körperschaften bezieht, werden dieselben durch Protokoll-Auszug be- 
nachrichtigt. 
.- H—69- 
Gegen einen Veschluß der Kammer ist in ihr auf demselben Landtage kein neuer 
Antrag, oder die Wiederholung eines bereits verworfenen zulaͤßig. 
K. 70. 
Bei den vorkommenden Wahlen geschieht die Abstimmung durch geheime schrift- 
liche Stimmgebung; die Stimmen werden durch das Sekretariat, mit Zuziehung zweler
	        
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