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die neu errichtete Stelle eines evangelischen Stadtpfarrers in Rottenburg dem
Marrverweser Hoffmann in Schömberg, Dekanats Neuenbürg,
die erledigte katholische Pfarrei Airheim, Dekanats Spaichingen, dem Pfarrer
Fris in Hohenberg, Dekanats Ellwangen, und
die erledigte katholische Pfarrei Harthausen, Dekanats Mergentheim, dem Pfarr-
Verweser Hilbrich daselbst gnädigst übertragen.
Seine Königliche Majestät haben vermöge hbchster Entschließung vom
21. d. M. die erledigten Stellen Königlicher Mitglieder des Staats-Gerichtshofs
dem Präsidenten des K. Ober-Tribunals, Freiherrn v. Gaisberg,
dem Direktor des K. Gerichtshofs in Eßlingen, Dr. v. Bezzenberger, und
dem Ober-Tribunal-Rathe, Freiherrn v. König
gnädigst zu übertragen geruht.
Vermöge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
21. d. M. ist dem vormaligen Ober-Justiz= Sekretär Friedrich Wilhelm Gentner,
von Eßlingen, die Erlaubniß zu Ausübung der Rechtspraris gnädigst ertheilt worden.
Derselbe hat Tettnang zu seinem Wohnsiße gewählt.
II. Verfugungen der Departements.
A) Der Departements der Justiz und der Finanzen.
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen.
Verfügung, detreffend die Verträge über die den Kindern für ihr binterfälliges Vermögen als Ei-
genthum zugewiesene Liegenschaft, welche sie in das Eigenthum des nutzvietenden Parens zurück-
fallen lassen.
Zur Entscheidung der in Zweifel gezogenen Frage über die Nothwendigkeit des
gerichtlichen Erkenntnisses und der damit verknüpften Accise-Entrichtung in dem
Falle, wenn Kinder solche Liegenschaft, welche ihnen für ihr hinterfslliges Vermögen
als Eigenthum zugewiesen war, in das Eigenthum des nußbnießenden Parens zu-
rückfallen lassen, wird hiemit verfügt, daß alle in den Eigenthums-Rechten an den,