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7) für öffentliche Bekanntmachungen und einzelne Schreiben des Gemeinde-
Raths über Verkäufe und Verleihungen in Gantsachen und bei Administra-
tionen, je nach der Ausdehnung ...... !skr.bi812kr.
H.20.
8) Für das Nachschlagen von Akten, das Privat-Personen begehren, hat der
Rathsschreiber eine Gebuͤhr von. ..6ekr.
dann zu empfangen, wenn dasselbe nicht eines oͤffentlichen Rechts-Verhaͤlt-
nisses wegen, z. B. in einer Steuersache, um eines gemeindebürgerlichen In-
teresses willen, und dergl., sondern wegen bloßer Privat-Interessen verlangt
wird. In Pfandsachen sindet jedoch eine Anrechnung für die Gestattung der
Einsicht der dôffentlichen Bücher und die Aufsicht hiebei nicht Statt.
Arme sind von Bezahlung einer Gebühr für das Acten-Nachschlagen überhaupt frei.
Abschnitt V.
Gebühren der Aufwärter.
----- g.21. .
Die Aufwärter sind für ihre Dienst-Verrichtungen in Angelegenheiten der Ge-
meinden und drtlichen Stiftungen, so wie für das Aufwarten bei Gemeinde= und
Stiftungs-Raths-, auch Kirchen-Convent-Sihungen, durch ihre Gehalte belohnt.
Die Vorladungen, so wie die öffentlichen Ankündigungen, welche von Staats-
Behörden durch das Organ der Orts-Vorsteher an einzelne Gemeinde-Genossen oder
an deren Gesammtheit ergehen, sind von den Aufwärtern unentgeldlich zu vollziehen.
Nur für die Erôffnung von Ladungen, Verfügungen und Beschlüssen an die
Parteien in Schuldsachen, so wie für ihre Bemühungen bei den, den Gemeinde-Räthen
überlassenen Geschäften der streitigen und nicht streitigen Rechtspflege erhalten die
lufwärter, so weit nicht die Gemeinden dieselben auch für diese Verrichtungen durch
einen festen Gehalt belohnen, diejenigen Gebühren, welche ein auf gesehmäßigem Be-
schlusse des Gemeinde-Raths beruhendes Regulativ bestimmt.
g. 22..
Unter den in den 69.2—.20 verzeichneten Gebühren sind die Auslagen für Schreib-
Materialien, namentlich die Kosten der Anschaffung der gedruckten Formulare, mit-
begriffen. Ersaß für andere Auslagen an Briefporto, Einrückungs-Gebühren u. s. w.
ist jedoch dadurch nicht ausgeschlossen.
25.
Die Gebühren-Ansätze für die Gemeinderaths-Collegien, die Orts-Vorsteher und
die einzelnen Gemeinderaths-Mitglieder sind stets in dem die betreffende Verhand-
lung enthaltenden Protokolle, und in so fern eine Ausfertigung ertheilt wird, auch
in dieser zu bemerken. # "
Ebenso sind die Fertigungs-Gebühren der Schultheißen und Rathsschreiber stets
auf der betreffenden Ausfertigung anzumerken.