Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

556 
den beiderseitigen Regierungen Verhandlungen statt gefunden, in deren Folge die 
nachstehende Uebereinkunft getroffen worden ist. 
Artikel J. 
Die Dauer des Vertrags vom Jahr 1825 wird, vom Ablauf der lehßten Ver- 
trags-Periode an gerechnet, auf weitere sechs Jahre verlängert, und eben dadurch das 
in der Zwischenzeit von dem K. Ober-Tribunal in den von den fürstlichen Gerichten 
an dasselbe gelangten Prozessen bereits Verhandelte als rechtsgültig anerkannt. 
Artikel II. 
Die zu dem Vertrage vom Jahr 1825 verfaßte Ober-Appellationsgerichts-Ord- 
nung für das Fürstenthum Hohenzollern -Hechingen wird in einigen Paragraphen 
auf nachstehende Weise abgeändert: 
. 16. 
Die Appellations-Abten sind spätestens binnen fünfzehen Tagen nach der An- 
meldung von Amtswegen mit Bericht und Verzeichniß an das Ober-Tribunal einzusenden. 
Vermag der Axppellant innerhalb der Nothfrist von dreißig Tagen seine Berufung 
nicht vollständig zu rechtfertigen, so muß er binnen eben dieser Frist in der, an das 
Ober-Tribunal gerichteten, Einführungsschrift um Dilation zu Uebergebung seines 
ausführlichen Beschwerdelibells, bei Verlust der Appellation, bitten. 
In einem solchen Falle darf der Termin zu Einreichung der Beschwerdeschrift 
sech zig Tage der Regel nach nicht überschreiten, und es wird das Ober- Tribunal 
bei Nichteinhaltung desselben keinerlei nicht gemeinrechtlich begründete Nachsicht ein- 
treten lassen. 
g. 17. 
Nach Einfuͤhrung der Berufung bei dem Ober-Tribunal hat dieses die weitere 
Verhandlung in der daselbst eingefuͤhrten gesetzlichen Ordnung des Verfahrens, so 
weit nicht die Bestimmungen des gegenwärtigen Staats-Vertrags hierunter eine 
Abweichung begründen, bis zum Schlusse der Sache einzuleiten. 
Jedoch werden bei Zeugen-Verhören die Zeugen auf den in dem Fürstenthum 
Hohenzollern-Hechingen gesehlichen Eidesvorhalt beeidigt, auch werden denselben die 
daselbst gesetzlichen allgemeinen Fragestücke vorgelegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.