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den beiderseitigen Regierungen Verhandlungen statt gefunden, in deren Folge die
nachstehende Uebereinkunft getroffen worden ist.
Artikel J.
Die Dauer des Vertrags vom Jahr 1825 wird, vom Ablauf der lehßten Ver-
trags-Periode an gerechnet, auf weitere sechs Jahre verlängert, und eben dadurch das
in der Zwischenzeit von dem K. Ober-Tribunal in den von den fürstlichen Gerichten
an dasselbe gelangten Prozessen bereits Verhandelte als rechtsgültig anerkannt.
Artikel II.
Die zu dem Vertrage vom Jahr 1825 verfaßte Ober-Appellationsgerichts-Ord-
nung für das Fürstenthum Hohenzollern -Hechingen wird in einigen Paragraphen
auf nachstehende Weise abgeändert:
. 16.
Die Appellations-Abten sind spätestens binnen fünfzehen Tagen nach der An-
meldung von Amtswegen mit Bericht und Verzeichniß an das Ober-Tribunal einzusenden.
Vermag der Axppellant innerhalb der Nothfrist von dreißig Tagen seine Berufung
nicht vollständig zu rechtfertigen, so muß er binnen eben dieser Frist in der, an das
Ober-Tribunal gerichteten, Einführungsschrift um Dilation zu Uebergebung seines
ausführlichen Beschwerdelibells, bei Verlust der Appellation, bitten.
In einem solchen Falle darf der Termin zu Einreichung der Beschwerdeschrift
sech zig Tage der Regel nach nicht überschreiten, und es wird das Ober- Tribunal
bei Nichteinhaltung desselben keinerlei nicht gemeinrechtlich begründete Nachsicht ein-
treten lassen.
g. 17.
Nach Einfuͤhrung der Berufung bei dem Ober-Tribunal hat dieses die weitere
Verhandlung in der daselbst eingefuͤhrten gesetzlichen Ordnung des Verfahrens, so
weit nicht die Bestimmungen des gegenwärtigen Staats-Vertrags hierunter eine
Abweichung begründen, bis zum Schlusse der Sache einzuleiten.
Jedoch werden bei Zeugen-Verhören die Zeugen auf den in dem Fürstenthum
Hohenzollern-Hechingen gesehlichen Eidesvorhalt beeidigt, auch werden denselben die
daselbst gesetzlichen allgemeinen Fragestücke vorgelegt.