Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Im uͤbrigen sind zwar bei den von dem Ober-Tribunal angeordneten Zeugen- 
Verhoͤren die in Wuͤrttemberg geltenden Vorschriften des Verfahrens anzuwenden; 
jedoch werden in solchen Faͤllen nicht nur die Punkte, woruͤber die Parteien zu ver- 
nehmen sind, moͤglich genau und vollstaͤndig bezeichnet, sondern auch die bei der Ver- 
nehmung zu beobachtenden Vorschriften, statt einer bloßen Hinweisung auf die be- 
treffenden Gesetze, in die Instruktion aufgenommen oder derselben in Auszuͤgen bei- 
gelegt. 
Die Annahme oder Verwerfung der Appellation steht ausschließend dem Ober- 
Tribunal zu. 
K. 35. 
Der Ausspruch der deutschen Bundes-Akte, daß jeder Partei in börgerlichen 
Rechtssachen auf die Verschickung der Akten an einen Schöppenstuhl oder Juristen- 
Fakultät anzutragen verstattet sey, wird stets gehandhabt, und es wird keiner Partei 
die Gewährung eines solchen Gesuches abgeschlagen werden. 
Artikel III. 
Wenn bis zu dem Ablaufe der Zeit, für welche der gegenwärtige Vertrag zu- 
nächst abgeschlossen ist (Art. I.), eine Aufkündigung desselben weder von der einen, 
noch von der andern der kontrahirenden Regierungen erfolgt; so ist derselbe als auf 
weitere sechs Jahre verlängert zu betrachten. 
Diese Uebereinkunft wird nun, nachdem Seine Königliche Majestät unter 
dem 9. d. M. derselben die höchste Genehmigung zu ertheilen geruht haben, und die 
beiderseitigen Ratifikations-Urkunden ausgewechselt worden sind, hiermit zur öffent- 
lichen Kentniß gebracht. 
Stuttgarr den 19. November 1841. 
Der prov. Chef des Justiz-Departements: Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Prieser. Beroldingen.
	        
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