Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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der von der Fürstin zu Salm-Reifferscheid-Dyck auf die Pfarrei Baindt, Deka- 
nats Ravensburg, patronatisch ernannte Pfarrverweser Nibolaus Müller daselbst, 
landesherrlich bestätigt worden. 
Am 26. v. M. ist der General-Superintendent von Reutlingen, Stiftsprediger, 
Prälat v. Haas, gestorben. 
II. Verfügungen der Departementeè. 
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A) DOer Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die ver der Wirksamkeit der neuen Strasgesetzgebung erkannten polizeilichen 
Beschränkungen. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom heuti- 
gen Tage in Betreff der vor der Wirksamkeit des Strafgesetzbuchs und des Polizei- 
Strafgesebes erkannten pollzeilichen Beschränkungen (Stellung unter polizeiliche Aussichr, 
Orts-Begrenzung), mit Rücksicht auf Art. 42 des Strafgeseh buchs und Arr. 25 des 
Polizei-Strafgesehes, Nachstehendes gnädigst verfügt: 
1) Die von den Gerichten vor der Wirksamkeit des Strafgesehbuchs und von 
den Polizeibehhrden vor der Wirksamkeit des Polizei-Strafgesehes auf un- 
bestimmte Zeit erkannten polizeilichen Beschränkungen (Scellung unter po- 
1 lizeiliche Aufsicht, Orts-Begrenzung oder Confination) sollen, die gerichtlich 
erkannten nicht über eine Dauer von fünf, die polizeilich erkannten nicht 
uͤber eine Dauer von drei Jahren- erstreckt werden. 
Beschränkungen, bei welchen diese Dauer bereits abgelaufen ist, sind fofort 
außer Wirkung zu sehen. 
2) Die zu Ziffer 1 bemerkte Dauer wird von dem Zeitpunkt an berechnet, in 
welchem die betreffende Person nach erstandener Strase in die ihr zuerkannte 
polizeiliche Beschränkung eintrat oder künftig eintreten wird. 
Ist jedoch gegen eine, solche Person wegen einer im Zustand der pott- 
zeilichen Beschränkung aufs Neue begangenen strafbaren Handlung, durch
	        
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