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welche die Verfuͤgung einer solchen Beschraͤnkuug begruͤndet war, diese in dem
vor der Wirksamkeit des Strafgesetzbuchs oder des Polizei-Strafgeseßes er-
gangenen Straf-Erkenntniß nur darum nicht ausgesprochen worden, weil
die früher auf unbestimmte Zeit erkannte polizeiliche Beschränkung noch
nicht außer Wirkung gesehbt war, so ist die Dauer der Beschränkung von
dem Zeitpunkt an zu berechnen, in welchem die Person nach dem Vollzug
der ihr wegen des neueren Vergehens zuerkannten Strafe in den Zustand
der polizeilichen Veschränkung wieder eingetreten ist oder künfiig eintreten
wird.
3) Die Bezirks-Polizei-Aemter haben deßhalb, wenn Angehbrige ihrer Bezirke
a) im Zustand einer gegen sie juf unbestimmte Zeit verfügten polizeilichen
Beschränkung wegen einer in demselben verübten strafbaren Handlung,
die nach ihrer Beschaffenheit und der Persönlichkeit des Thäters zur Er-
kennung polizeiliche Beschränkung sich eignen konnte, zur Untersuchung
bamen, und
b) in dem gegen sie wegen dieser Handlung von der Gerichtsbehörde vor
der Wirksamkeit des Strafgesehbuchs, oder von der höheren Polizei-Be-
hörde vor der Wirksamkeit des Polizei-Strafgesehßes gefällten Straf-Er-
kenntnisse die Fortdauer der polizeilichen Beschränkung nicht speziell aus-
gesprochen worden, auch
„P) seit dem nach der Vollziehung dieses Straf-Erkenntnisses erfolgten Wieder-
Eintritt des Gestrasten in den Zustand polizeilicher Beschränkung nicht
fünf, oder wenn das Erkenntniß von der Polizei-Behbrde gefällt war,
nicht drei. Jahre verflossen sind, oder die polizeiliche Beschränkung nichr
aus einem andern Grund außer Wirkung gesetzt worden ist, endlich
d) gegen das betreffende Individuum nicht seit der Wirksamkeit des Straf-
Gesetzbuchs von der Gerichtsbehörde, oder seit der Wirksamkeit des Poli-
zei-Strafgesehes von der höheren Polizei-Behörde eine polizeiliche Beschrän-
kung mit bestimmter Zeitdauer erkannt worden ist, oder dasselbe dermalen