Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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15. April 1856 (Reg.Blatt S. 183), 17. August 1837 (Reg. Blatt S. 614 u. 415) 
und 19. Februar 1358 (Reg. Blatt S. 145), mit dem 1. Januar 1842 außer Wir- 
kung treten, kommen von da an folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) die nach der vorgedachten Uebersicht von Bier, Brantwein und Malz, wenn 
diese Gegenstände aus einem der Zollvereins-Staaten (namentlich auch aus 
den Fürstenthümern Hohenzollern= Hechingen und Sigmaringen) zum Absaßz 
oder Verbrauch in das Land eingeführt werden, der diesseitigen Staatskasse 
zukommende Uebergangssteuer hat der Waarenführer sogleich nach der Ein- 
bringung des steuerpflichtigen Gegenstandes über die Landesgrenze an das 
nächste Orts-Acciseamt zu entrichten, welchem zu diesem Behuf Bier und 
Malz auf dieselbe Weise anzumelden sind, wie solches in Ansehung des 
Weins und Brantweins durch die Verfügung vom 30. December 1836 
(Reg.Blatt S. 493) bereits vorgeschrieben ist. 
2) Bezüglich der Wirthschafts= oder Ausschanks-Abgaben sowohl von fremdem 
Wein, Obstmost und Essig, als auch von dem mit der Uebergangssteuer be- 
legten Brantwein bleibt es bei den gegebenen Bestimmungen, da jene Steuer 
von fremdem Brantwein nur zu Ausgleichung der diesseitigen Fabrikations= 
Abgabe erhoben wird. « 
3) Die heimliche (d. h. nach der Vorschrift Punkt 1 nicht angemeldete) Ein- 
fuhr uͤbergangssteuerpflichtiger Gegenstaͤnde ist nach den bestehenden Bestim- 
mungen von den Oberaͤmtern, beziehungsweise dem Steuer-Collegium, mit 
den auf Zolldefraudationen gesetzten Strafen zu ahnden. (Verfuͤgungen 
vom 4. März 1834, S. 250, und vom 16. Mai 1838, S. 307.) 
4) Die diesseits bei der Ausfuhr von Bier, sey es in einen Vereinsstaat oder 
das Vereins= Ausland, zu gewährende Steuer-Rückerstattung wird in den 
einzelnen Fallen von dem Steuer-Collegium, auf die demselben durch dle 
Cameralämter und Umgelds-Commissariate vorzulegenden Nachweise über die 
diesseits erfolgte Ausfuhr und den Eingang des Erzeugnisses in den an- 
grenzenden Staat, nach Maßgabe des bezahlten Abgabe-Betrags bestimmt 
und angewiesen werden. 
Stuttgart den 25. December 1841. Herdegen.
	        
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