Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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den Präparaten mit vorgelegt werden. Sind zu Darstellung der chemischen Gegen- 
stände neue oder verbesserte Apparate nöthig, so sind dieselben genau anzugeben oder 
durch Zeichnungen deutlich zu machen. 
Die Bewerber um den landwirthschaftlichen Preis haben ihre Angaben, geeig- 
neten Falles, mit glaubwürdigen Zeugnissen zu belegen. Sollen Pflüge und andere 
Ackerwerkzeuge zur Bewerbung kommen; so müssen, während die Bewerbungs-Ein- 
gabe selbst längstens in der obigen Frist an die Centralstelle einzureichen ist, die 
Werkzeuge, mit den nöthigen Zeugnissen des Gemeinderathes und Oberamtes, späte- 
stens bis zum 1. August an die Direktion des landwirthschaftlichen Institutes zu 
Hohenheim eingeliefert werden, um mit denselben die geeigneten Versuche anzustellen. 
Stuttgart den 1. Februar 1851. 
Gärttner. 
D)Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, das Sammeln von Arznei= und Farbe-Mlanzen in Waldungen betreffend. 
So wenig man das Sammeln von Arznei= und Farbe-Pflanzen (Gentian, Wau, 
Ginster 2c.) in Waldungen zu wehren die Absicht hat, so bann doch dasselbe unge- 
straft nur mit besonderer forstpolizeilicher Erlaubniß Statt sinden. 
Solche Erlaubniß werden die Forstämter ansäßigen, von ihrer Ortsobrigkeit 
biezu empfohlenen Personen, welche nicht als Forstfreoler bekannt sind, in Beziehung 
auf Staatswaldungen nach freiem Ermessen, in Beziehung auf andere Waldungen 
aber nach schriftlich beigebrachter Einwilligung der Eigenthümer, durch unentgeldlich 
auszustellende Scheine ertheilen, welche jährlich zu erneuern sind. 
In dem Schein ist die dem Sammler geöffnete Waldung zu bezeichnen und die, 
theils die Holzzucht, theils die Pflanzen schonendste Art der Gewinnung der Bestand- 
theile der lehtern vorzuschreiben.
	        
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