Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

9. 3. 
Fuͤr die Stabt Stuttgart, als Haupt- und Residenz-Stadt, und fuͤr die Stadt 
Kantstadt, mit den Markungen von beiden Staͤdten, soll eine besondere Directien ernannt 
werden, welcher Wir alle diejenigen Attributionen beylegen, welche den Geschaͤfiskreis 
der Regierungen bilden, wogegen dieselbe in Hinsscht auf die Justiz= und Finanz. Ver- 
waltung zu dem Ressort der Gerichts-Hdfe und der Finanz= Kammer des Neckar-Kreises 
gehdren sollen. 
9. 4. 
In Ansehung der Verwaltung der Justlz wollen Wir, daß je fär zwei Kreise 
ein Kriminal-Gerichts. Hof und ein Appellations-Gericht in den Kreisen seibst vorhanden 
sepn, und dag zu dem Ende die zwei Senate des Kriminal-Gerichts-Hofes und des 
Ober-Justiz-Colleglums in der Maße in dieselbe verlegt werden sollen, daß 
a) für den Neckar= und für den Schwarzwald-Kreis der eine Senat des Krl- 
minal-Gerichts-Hofes seinen Sis in Eßlingen behalten, und der eine Senat des 
Ober-Justiz, Collegiums nach Rothenburg, 
b) für den Donau= und Jaxt-Kreis aber, der andere Senat des Kriminal-Ge- 
richts-Hofes nach Ellwangen, und jener des Ober-Justiz-Cellegiums nach Ulm 
verlegt werden sollen. 
F.. 
In Ansehung der Organisation der verschledenen Verwaltungs= Behbrden, der Ver- 
hältnisse und des Wirkungskreises einer jeden derselben, haben Wir in einem beseondern 
Edict verfägt. 
Gegeben Stuttgart den 18. November 1817. 
Unterzelchne: Wilhelm. 
Auf Befehl des Königs 
der Staats: Sekretaͤr 
unterzeichnet: Vellnagel.
	        
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