Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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. 
Regierungs-Blatt 
sfür das 
Königreich Württemberg. 
  
Sanmstag den 20. Februar 1841. * 
Inhalt. 
Könlgl. Dekrete. 
Königliche Verordnung, betreffend Maasregeln gegen die durch Theilnahme an unerlaubten 
Gesellen-Verbindungen 1c. straffällig gewordenen Handwerks gesellen. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der — 
artements. Verfügung, betreffend die Vollziehung des durch die Königliche 
Verordnung vom 10. Februar 1841 verkündigten Bundebeschluses über Maasregeln gegen die durch 
Tbeiluahme an unerlaubten Gesellenverbindungen rc. straffsllig gewordenen Handwerkégesellen. 
Dienst-Erledigungen. 
i. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
berrefend Maasregeln gegen die durch Theilnahme an unerlaubten Gesellen-Verbindungen ꝛc. 
straffällig gewordenen Handwerksgesellen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg 
Nachdem in der deutschen Bundes= Versammlung aus Anlaß der in mehreren 
Bundesstaaten von unerlaubten Verbindungen der Handwerksgesellen ausgegangenen 
auffallenden Stbrungen des Gewerbelebens am 3. December 1840 folgender Besch luß 
gefaßt worden ist:
	        
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