Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Hebungen fuͤr Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Privatberech- 
tigten, namentlich einer Gemeinde, Statt finden; 
2) wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems; 
3) wegen Annahme gleichförmiger Grundsäbe zur Beförderung der Gewerbsam- 
keit, insbesondere: 
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem Gebiete 
eines anderen, zum Zollvereine gehörigen Staates, Arbeit und Erwerb zu 
suchen; # 
b) wegen der, von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche in dem 
Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Ar- 
beit suchen, zu entrichtenden Abgaben; 
Dc) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbetreiben= 
den, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäuse machen, oder 
von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben 
bei sich führen, um Bestellungen zu suchen; 
ad) wegen des Besuches der Messen und Märkte; 
4) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des 
Verkehrs bestimmt sind. 
Insbesondere schließen Seine Durchlaucht der zwischen den Regierungen der zu 
dem Zoll= und Handels-Vereine gehdrigen Staaten unter dem 30. Juli 1858 abge- 
schlossenen allgemeinen Münzbonvention hierdurch mit der Erklärung Sich an, den 
Vierzehn-Thalerfuß in dem Fürstenthume Lippe als Landesmünzfuß annehmen zu 
wollen. 
Artikel lo. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß der- 
jenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitions-Gebühren), sind von der Schiff- 
fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses, oder 
besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim- 
mungen zu entrichten, in sofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Un- 
terthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem
	        
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